ARAG Recht schnell…

Urteile auf einen Blick

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+++ Kein Steuervorteil für Karnevalspartys +++
Ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent ist für Karnevalsfeiern nur rechtmäßig, wenn die Veranstaltung genug Elemente der traditionellen Brauchtumspflege enthält. Dies entschied laut ARAG der Bundesfinanzhof (BFH) in München-Bogenhausen (BFH, Az.: V R 53/15).

+++ Wer bei Kündigung nicht auszieht, muss zahlen +++
Mieter, denen ordnungsgemäß gekündigt wurde, die aber trotzdem nicht ausziehen, müssen für diese Monate mit einer saftigen Nachzahlung rechnen. Denn der Vermieter darf laut ARAG nach verstrichener Kündigungfrist die ortsübliche Miete ansetzen. Der Vermieter darf daher so viel Geld verlangen, wie er von einem neuen Mieter hätte bekommen können und muss sich nicht an die Begrenzungen und Fristen halten, die bei normalen Mieterhöhungen vor allzu hohen Forderungen schützen sollen (BGH, Az.: VIII ZR 17/16).

+++ Vorsicht bei Unfall im Parkhaus +++
Ein Nutzer eines Parkplatzes muss beim Befahren desselben stets mit ein- und ausparkenden sowie fahrenden Fahrzeugen rechnen und hat eine besondere Rücksichtnahmepflicht. Im Ergebnis könne dies laut ARAG dazu führen, dass auch der Vorfahrtberechtigte mit 50 % haftet (AG München, Az.: 333 C 16463/13).

+++ Kein Schmerzensgeld bei fehlender Schutzkleidung +++
Nimmt jemand in Kenntnis der Bedingungen für das Tragen von Schutzkleidung freiwillig ohne Schutzkleidung an einem „Maskottchenrennen“ auf einer Eishockey-Eisfläche teil, kann er laut ARAG kein Schmerzensgeld verlangen, wenn er bei einem Sturz Verletzungen erleidet (LG Köln, Az.: 20 O 258/16).

Langfassungen:

Kein Steuervorteil für Karnevalspartys
Ein ermäßigter Steuersatz ist für Karnevalsfeiern nur rechtmäßig, wenn die Veranstaltung genug Elemente der traditionellen Brauchtumspflege enthält. Anlass für die Entscheidung ist ein Kostümball, den ein eingetragener Karnevalsverein regelmäßig in Bergisch-Gladbach feiert. Die Veranstaltung vereint Elemente des typischen Karnevals: Die Gäste sind kostümiert, das Dreigestirn gibt sich die Ehre und zu Karnevalsmusik wird ausgelassen gefeiert. Der veranstaltende Verein, der sich u.a. die Pflege des karnevalistischen Brauchtums auf die Fahnen geschrieben hatte, sah sich hier ganz in der Tradition des rheinischen Karnevals und verlangte von den Gästen nur den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent statt des Regelsteuersatzes von 19 Prozent. Das monierte das zuständige Finanzamt. Der BFH steckte nun enge Grenzen für die ausreichende Brauchtumspflege und die damit einhergehende Steuervergünstigung. Bunte Kostüme, Tänze und Musik reichten dazu jedenfalls nicht aus. Außerdem gibt es auch kommerzielle Veranstalter von Karnevalspartys, die auch nicht den ermäßigten Steuersatz beanspruchen können, erläutern ARAG Experten (BFH, Az.: V R 53/15).

Wer bei Kündigung nicht auszieht, muss zahlen
Mieter, denen ordnungsgemäß gekündigt wurde, die aber trotzdem nicht ausziehen, müssen für diese Monate mit einer saftigen Nachzahlung rechnen. Denn der Vermieter darf dann so viel Geld verlangen, wie er von einem neuen Mieter hätte bekommen können. In dem entschiedenen Fall ging es um die Miete für ein Einfamilienhaus mit gut 100 Quadratmetern Wohnfläche in München. Die Vermieter hatten Eigenbedarf angemeldet und zu Ende Oktober 2011 ordnungsgemäß gekündigt. Die Mieter gaben die Wohnung aber erst eineinhalb Jahre später zurück. Miete und Heizkosten zahlten sie in dieser Zeit wie vom Mietvertrag vorgesehen weiter. Nun müssen die ehemaligen Mieter etwa 7.300 Euro nachzahlen. Denn laut BGH haben die Vermieter Anspruch auf die deutlich höhere heute übliche Miete. Dass die Vermieter das Haus gar nicht weitervermieten, sondern in der Familie nutzen wollten, spiele keine Rolle, erklären ARAG Experten (BGH, Az.: VIII ZR 17/16).

Vorsicht bei Unfall im Parkhaus
Ein Autofahrer muss beim Befahren eines Parkplatzes stets mit ein- und ausparkenden sowie fahrenden Fahrzeugen rechnen und hat eine besondere Rücksichtnahmepflicht. Im Erdgeschoss eines Parkhauses kam es zu einem Verkehrsunfall, als beide Fahrzeugführer das Parkhaus verlassen wollten. Der Beklagte fuhr mit seinem Passat geradeaus und befand sich auf der Straße, die einmal durch das ganze Parkhaus führt. Von dieser Straße gingen von links und rechts Querstraßen ab, in denen sich die einzelnen Parkplätze befinden. Die Klägerin kam aus Sicht des Beklagten von rechts aus einer dieser Querstraßen. Die Breite der Fahrstraße, auf der sich das Beklagtenfahrzeug befand, beträgt fünf Meter, die der Querstraßen sechs Meter. Alle Straßen sind asphaltiert. Im Kreuzungsbereich kam es zum Unfall der beiden Fahrzeuge. Die Versicherung des Beklagten hat vor dem Prozess bereits die Hälfte des Schadens in Höhe von 2.569,37 Euro beglichen. Mit der Klage verlangt nun die Klägerin den Restbetrag in gleicher Höhe. Das AG München wies die Klage jetzt ab. Unter anderem wurde dies damit begründet, dass ein Nutzer beim Befahren des Parkplatzes stets mit ein- und ausparkenden beziehungsweise fahrenden Fahrzeugen rechnen müsse.
Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte außerdem fest, dass der Unfall vermieden hätte werden können, wenn beide Beteiligte vorliegend ihre sich aus dem Parkplatzverhältnis ergebende besondere Rücksichtnahmepflicht erfüllt hätten, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 333 C 16463/13).

Kein Schmerzensgeld bei fehlender Schutzkleidung
Nimmt jemand in Kenntnis der Bedingungen für das Tragen von Schutzkleidung freiwillig ohne Schutzkleidung an einem „Maskottchenrennen“ auf einer Eishockey-Eisfläche teil, kann er kein Schmerzensgeld verlangen, wenn er bei einem Sturz Verletzungen erleidet. Im konkreten Fall wurde ein Fußballturnier auf einer Eishockey-Eisfläche in einer großen Veranstaltungshalle veranstaltet. Im Rahmen des Turniers traten verschiedene Mannschaften unter den Namen bekannter deutscher Fußballvereine an. Auch die Maskottchen dieser Vereine waren eingeladen, als Teil des Rahmenprogramms an einem Wettbewerb teilzunehmen. Gegenstand dieses Wettbewerbs war ein Wettrennen der Maskottchen auf der Eisfläche. Die Strecke führte von einer kurzen Seite der Eisfläche entlang der Bande um ein auf der Gegenseite aufgestelltes Fußballtor herum und wieder zurück. Hilfsmittel wie Spikes oder Sandpapier an den Schuhen waren nicht erlaubt. Den Teilnehmern wurde jedoch Schutzkleidung zur Verfügung gestellt, die diese unter – jedoch nicht über – ihren Kostümen tragen durften. Der Kläger nahm als Maskottchen eines Fußball-Vereins an dem Rennen teil. Dabei kam er auf der Eisfläche mehrmals zu Fall. Wegen erheblicher Verletzungen im Gesicht und am rechten Daumen klagte er gegen die Veranstalterin auf ein Schmerzensgeld von mindestens 35.000 Euro. Er machte geltend, die Veranstalterin habe das als Wendepunkt genutzte Fußballtor, gegen das er gestoßen sei, nicht ausreichend abgesichert. Das LG hat die Klage abgewiesen – die im Rahmen der Veranstaltung angefertigten Videoaufzeichnungen belegten keinen Kontakt mit dem Tor. Die Stürze auf der Eisfläche seien ein Risiko, welches dem Kläger vor Augen gestanden habe und vor dem er sich ohne Weiteres hätte schützen können. Nehme er in Kenntnis des Untergrundes sowie der Voraussetzungen betreffend Schutzkleidung und Hilfsmitteln freiwillig an einem solchen Rennen teil, könne er sich nach Auskunft der ARAG Experten nicht im Nachhinein darauf berufen, dass sich eine Gefahr verwirklicht habe, die ihm im Zeitpunkt seiner Zusage bewusst gewesen sein müsse (LG Köln, Az.: 20 O 258/16).

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Positionen ein. Mit 3.800 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,7 Milliarden EUR.

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