
Der Wahl-O-Mat hilft vor kleinen und großen Wahlen dabei, die Partei zu ergründen, die am ehesten zu den eigenen Ansichten passt. Vor allem kleine Parteien versuchen gern, die Bereitstellung des Wahl-O-Mat zu unterbinden, weil sie sich nicht ausreichend berücksichtigt fühlen. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE weist auf einen aktuellen Beschluss des VG Köln hin. Demnach ist der Einsatz des Wahl-O-Mat vor der Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am 27. März nicht rechtswidrig – und demnach genehmigt worden.
Wofür stehen die verschiedenen Parteien eigentlich, die sich für eine Wahl aufstellen lassen? Viele Bürger wissen das nicht im Detail. Vor allem bei den jungen Wählern fehlt oft die Erkenntnis darüber, welche Partei die eigenen Vorstellungen möglichst unverfälscht in die Politik einbringen kann.
Aus diesem Grund hat die Bundeszentrale für politische Bildung in Bonn den Wahl-O-Mat (http://www.wahl-o-mat.de/) auf die eigene Internet-Seite gestellt. Viele große Medien verweisen auf diese Seite oder binden das Modul in den eigenen Auftritt ein, sodass es eine extrem große Verbreitung erfährt. Man kann davon ausgehen, dass der Wahl-O-Mat mit seinen Analysen durchaus dazu in der Lage ist, die Wahl-Entscheidung der Anwender zu beeinflussen, die sich den Thesen des Online-Moduls stellen.
Der Wahl-O-Mat wird vor den jeweiligen Wahlen mit dem Programm der einzelnen Parteien gefüttert. Je nachdem, wie der Anwender wichtige Thesen aus verschiedenen politischen Bereichen gewichtet, weist der Wahl-O-Mat am Ende auf eine Übereinstimmung mit dem Programm einer Partei hin.
2008 ging die Ökologisch-Demokratische Partei Bayern (ÖDP) gegen den Wahl-O-Mat vor, weil sie sich nicht im Hauptteil der Software berücksichtigt sah. Vor dem Verwaltungsgericht München erwirkte die ÖDP 2008 eine einstweilige Anordnung, woraufhin der Wahl-O-Mat bei der Bayerischen Landtagswahl nicht zum Einsatz kam. Es war den Betreibern in der verbleibenden Zeit nicht mehr möglich gewesen, die Software zu ändern.
Der Fall: Einsatz des Wahl-O-Mat bei der Landtagswahl in Rheinland-Pfalz zugelassen
Drei Jahre nach dem Fall in München hat nun der Landesverband der deutschen demokratischen partei (ddp) – Die Einstein Partei – Rheinland-Pfalz einen Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Köln gestellt. Ziel war es, die Bundeszentrale für politische Bildung dazu zu verpflichten, den Wahl-O-Mat sofort von der Homepage zu nehmen. Damit sollte verhindert werden, dass der Wahl-O-Mat bei der Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am 27. März zum Einsatz kommt.
Im Eilantrag argumentierte die Partei, dass sich der Wahl-O-Mat bei der Abfrage von 38 Thesen zur Landtagswahl einseitig am Programm der großen Parteien orientiert. Dadurch würde der Partei ddp ihr Recht auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt bleiben.
Das Kölner Verwaltungsgericht sah dies nicht so. Es wurde im Beschluss vom 18. März 2011 (Az.: 6 L 372/11) festgestellt, dass die Bundeszentrale für politische Bildung gemeinsam mit der Landeszentrale für politische Bildung in Rheinland-Pfalz ihren verfassungsrechtlichen Informationsauftrag erfülle und dass es zu keiner Verletzung der angemahnten Chancengleichheit kommen würde. Es wurde darauf verwiesen, dass beim Erarbeiten der Thesen für den Wahl-O-Mat die Programme aller Parteien berücksichtigt werden – darunter auch das der ddp.
Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
Einschätzung des Beschlusses durch Rechtsanwalt Christian Solmecke
Rechtsanwalt Christian Solmecke, Partner in der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE kommentiert den Beschluss wie folgt: “Der Wahl-O-Mat ist ohne Zweifel sehr erfolgreich und wird vor den Wahlen von immer mehr Anwendern genutzt, um herauszufinden, welche Partei am ehesten zu den eigenen Einstellungen passt. Das war in der Vergangenheit nicht jeder kleinen Partei recht. Während das VG Bayern den Wahl-O-Mat 2008 blockierte, hat das VG Köln ihn nun explizit genehmigt. Darin zeigt sich, dass der Dienst an und für sich grundsätzlich erlaubt ist. Es kommt nur auf die jeweilige Ausgestaltung vor einer Wahl an, die Anlass für eine Beanstandung lassen kann.”
Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE steht den Medien gern unter der Telefonnummer 0221 – 951 563 0 oder per E-Mail an info@wbs-law.de für weiterführende Kommentare oder für Originaltöne zur Verfügung. (3948 Zeichen, zum kostenlosen Abdruck freigegeben)
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Die Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Fernseh-, Film- und Entertainmentbranche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei jetzt sechzehn Anwälte. Rechtsanwalt Christian Solmecke (37) hat in den vergangenen drei Jahren den Bereich Internetrecht stetig ausgebaut.
Neben seiner Kanzleitätigkeit ist Christian Solmecke auch Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort beschäftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist für den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.
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