Deutsches Strafrecht gilt für Oberst Klein
„Oberst Klein kann nach allgemeinem deutschem Strafrecht verfolgt werden – auch wenn die Bundesanwaltschaft den Afghanistankrieg als ’nichtinternationalen bewaffneten Konflikt‘ bewertet“, erklärt Wolfgang Neskovic, stellvertretender Vorsitzender des Rechtsausschusses und rechtspolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE, zu entsprechenden Berichten über die Folgen der Bewertung der Bundesanwaltschaft des Afghanistankrieges als ’nichtinternationalen bewaffneten Konflikt‘. Neskovic weiter:
„Selbst wenn Klein nicht nach dem Völkerstrafrecht belangt werden könnte, besagt dies nichts über seine Strafbarkeit nach allgemeinem deutschem Strafrecht. Dies gilt auch dann, wenn Kleins Befehle gegen die völkerrechtlichen Regeln der Kriegsführung verstoßen haben und dennoch keine Strafbarkeit nach dem Völkerstrafrecht gegeben ist.
Das allgemeine deutsche Strafrecht wird bei der Anwendung des Völkerstrafrechts nicht einfach verdrängt. Oberst Klein kann nur dann nicht nach allgemeinem deutschem Strafrecht verfolgt werden, wenn er während der Befehligung des Kampfeinsatzes die Regeln des humanitären Völkerrechts umfassend beachtet hat.
Hierzu gehört zum Beispiel, dass er alles unternommen hat, um zivile Opfer zu vermeiden. Allein die Tatsache, dass Klein keinen Tiefflug über den Tanklastzug angeordnet hat, um die dortigen Menschen vorzuwarnen, kann somit zu einer Strafbarkeit nach allgemeinem deutschem Strafrecht führen.“
F.d.R. Christian Posselt
Pressesprecher
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