Erneuter Prozesserfolg für Ciper & Coll., der Kanzlei für Medizinrecht

Chronologie:
Die Klägerin ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Sie begehrt Deckungsschutz für ein Vorgehen gegen einen Arzt aufgrund vorgeworfener Fehlbehandlung. Ihre begehrten Ansprüche liegen bei fast 300.000,- Euro. Die Beklagte meinte, die Erfolgsaussichten seien nicht gegeben und verwies auf einen sogenannten „Stichentscheid“. Der Stichentscheid solle von Ciper & Coll., den anwaltlichen Vertretern der Klägerin und eine der renommiertesten Kanzleien deutschlandweit auf dem Gebiet des Medizinrechtes und Arzthaftungsrechtes auf Patientenseite erstellt werden. Dieser Bescheid wird von Anwälten erstellt und hat grundsätzlich bindende Wirkung für einen Versicherer. Auf mehrfache Übermittlung des verfaßten Stichentscheides reagierte die Beklagte nicht und behauptete, diesen nicht erhalten zu haben. Daraufhin zog die Klägerin vor Gericht.

Verfahren:
Das Landgericht München I erlässt ein Anerkenntnisurteil gegen die RS- Union Schaden GmbH (Alte Leipziger), wonach die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bedingungsgemäß aus dem von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugrundegelegten Gegenstandswert für ein außergerichtliches und gerichtliches Vorgehen gegen den Mediziner Deckungsschutz zu erteilen.

Anmerkungen:
Es häufen sich zwischenzeitlich Beschwerden unzufriedener Kunden des Versicherers, der Rechtsschutz Union Schaden GmbH (Alte Leipiger). Insbesondere hören Ciper & Coll. von zahlreichen Mandanten Kritik zu diesem Versicherer. Gerade in denjenigen Fällen, in denen ein Versicherungsnehmer mit seinem erlittenen Gesundheitsschaden nach einer medizinischen Behandlung ohnehin schon belastet genug ist, kann er nicht einen von seiner eigenen Rechtsschutzversicherung eröffneten Nebenschauplatz gebrauchen. Bei derartigen untauglichen Regulierungsverweigerungs- und verzögerungsversuchen ist der Versicherungsnehmer dazu genötigt, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so wie hier.

In der Rechtspraxis der USA gibt es den Begriff der sogenannten „Insurance Bad Faith“-Fälle. In diesen Fällen erhalten Geschädigte einen Strafschadenersatz (punitive damages) gegen Versicherungen, die aufgrund der Lukrativität einer routinemäßigen Zurückweisung von Regulierungsforderungen der Versicherten sich auch von Strafandrohungen nicht von ihrem Verhaltensmuster abbringen lassen. Ein Rechtsinstitut, das auch in Deutschland bei vielen Geschädigten und Opferschutzverbänden, die sich mit unseriösen Regulierungsverweigerungen der Versicherungswirtschaft konfrontiert sehen, sicher auf regen Zuspruch stoßen würde.
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schwanenmarkt 14 14

40213 düsseldorf
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