Möglichkeit der Verwirkung des Rechts zum Betriebsübergang

Betriebsübergang gemäß § 613 BGB. Das Recht zum Widerspruch gegen den Betriebsübergang kann verwirkt werden. Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2013 – 8 AZR 974/12 -.

Ausgangslage:

Der Arbeitnehmer muss einen Betriebsübergang nicht hinnehmen. Er kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann sowohl gegenüber dem alten als auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber erklärt werden.

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer einer Catering-Firma, die die Kantine übernommen hatte, in der er arbeitete, verklagte zunächst den Betriebserwerber auf Feststellung, dass mit diesem ein Arbeitsverhältnis bestehe. Er machte geltend, dass sein Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a BGB auf diesen übergegangen sei. In diesem Prozess einigte sich der Arbeitnehmer mit dem Betriebserwerber darauf, ein Betriebsübergang habe niemals stattgefunden, ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen habe nie bestanden. Der Betriebserwerber verpflichtete sich zur Zahlung von 45.000,00 Euro an den Arbeitnehmer.

Doch damit nicht genug: Nunmehr widersprach der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang und verklagte den alten Arbeitgeber auf die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses und Annahmeverzugslohn.

Die Entscheidung:

Anders als das Arbeitsgericht hatte das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen, weil der Kläger gegenüber der Beklagten sein Recht zum Widerspruch verwirkt habe. Das Bundesarbeitsgericht sah dies genauso. Der Arbeitnehmer verwirkt sein Recht auf den Widerspruch jedenfalls dann, wenn er
– den Übergang gegenüber dem übernehmenden Arbeitgeber geltend macht und
– tatsächlich ein Betriebsübergang stattgefunden hat.

Das Bundesarbeitsgericht: Nach einer vergleichsweisen Einigung mit dem Betriebserwerber, durch welche der Bestand des Arbeitsverhältnisses geregelt wird, geht ein rechtsgestaltender Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines „bereinigten“ Arbeitsverhältnisses ins Leere.

Bewertung:

Natürlich sträubt sich das Rechtsgefühl dagegen, dass der Arbeitnehmer hier zweimal abkassiert. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich offen gelassen, wie der Fall ausgegangen wäre, wenn es sich nicht um einen Betriebsübergang gehandelt hätte. Zumindest die (bislang lediglich aus der Pressemitteilung ersichtliche) Argumentation dürfte in diesem Fall nicht weiterhelfen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Möglich ist der (an sich vermutlich verspätete) Widerspruch wahrscheinlich deswegen gewesen, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht in zutreffender bzw. ausreichender Weise über den Betriebsübergang unterrichtet hatte. Dann läuft die Frist des § 613a Abs. 6 BGB, wonach der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung zu erklären ist, nicht. Arbeitgeber sollten daher große Sorgfalt auf die Abfassung der Unterrichtung der Arbeitnehmer über den Betriebsübergang verwenden.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Der Widerspruch gegen den Betriebsübergang muss genau überlegt werden. Wer widerspricht, obwohl bei dem alten Arbeitgeber keine Arbeitsmöglichkeiten mehr bestehen, riskiert eine betriebsbedingte Kündigung. Wer nicht widerspricht, obwohl er bei dem alten Arbeitgeber noch Arbeitsmöglichkeiten hätte, riskiert bei dem neuen Arbeitgeber später Probleme zu bekommen. Wie die vorstehende Entscheidung zeigt, ist eine Entscheidung über die Vorgehensweise unter Umständen weitreichend, da eine spätere, alternative Vorgehensweise möglicherweise wegen der Verwirkung ausgeschlossen ist.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 17. Oktober 2013 – 8 AZR 974/12 –

Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 4. Juli 2012 – 6 Sa 83/12 –

22.10.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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