Weihnachts-Shopping per Fernbedienung

Welche Rechte haben Verbraucher?

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D.A.S. Rechtsschutzversicherung – Teleshopping: Welche Rechte haben Verbraucher?

Wer dem Einkaufsstress vor Weihnachten entgehen möchte, kann seine Einkäufe auch bequem von der Couch aus erledigen: Zahlreiche Shoppingkanäle bieten eine breite Auswahl an Produkten, die der Zuschauer sofort telefonisch bestellen kann. Doch Achtung: Bei den vermeintlichen Schnäppchen drohen mitunter teure Überraschungen. Welche Rechte Kunden bei Umtausch, Lieferzeit und Gewährleistung haben, erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Vorsicht vor unseriösen Anbietern
Allein der Gedanke an den Vorweihnachtstrubel in der Innenstadt treibt manchen Leuten den Schweiß auf die Stirn. Kein Wunder, dass viele Verbraucher die Geschenke lieber auf einem Shopping-Kanal bestellen – das geht bequem vom heimatlichen Sofa aus und erspart auch noch das Heimschleppen der Geschenke. Doch Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, warnt: „Beim Teleshopping ist Vorsicht geboten, weil es viele unseriöse Anbieter gibt.“ Zum einen verleitet die geschickte Präsentation („Nur noch 25 Stück auf Lager!“) oft gezielt zu unüberlegten Spontankäufen. Zum anderen entpuppen sich die angeblichen Schnäppchen wie zum Beispiel „Nur heute so günstig!“ mitunter als teure Fehlgriffe. Deswegen gilt grundsätzlich: Vor dem Anruf genau überlegen, nicht auf Lockvogelangebote hereinfallen und Preise im Internet vergleichen.

14 Tage Widerrufsrecht
Zwar gelten beim Teleshopping verbindliche Regeln: Gemäß EU-Fernabsatzrichtlinien und deutscher Gesetze haben die Kunden das Recht, den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen und die Ware ohne Angabe von Gründen zurückzuschicken (§ 355 BGB). Der Anbieter muss sie zurücknehmen und den vollen Kaufpreis zurückerstatten. Ausnahmen gelten z. B. für verderbliche Waren, entsiegelte Software oder CDs sowie Sonderanfertigungen. „Um die Einhaltung der Frist belegen zu können, sollten Kunden die der Sendung beiliegenden Lieferscheine oder Rechnungen aufheben“, rät die D.A.S. Expertin. „Sehr zu empfehlen ist, den Widerruf als Einschreiben mit Rückschein zu versenden.“ Allerdings läuft die Erstattung nicht immer reibungsfrei: In einigen Fällen schreiben Anbieter den Betrag stattdessen auf einem Kundenkonto gut. Dies ist jedoch unzulässig! Bei solchen Verstößen sollten sich Verbraucher umgehend schriftlich beschweren. Rechtswidrig agieren auch Anbieter, die beim Widerruf eine Rücksendenummer verlangen, welche die Kunden zunächst über eine kostenpflichtige 0900-Nummer erfragen müssen.

Auf versteckte Kosten achten
Grundsätzlich schützt ein Blick ins Kleingedruckte vor bösen Überraschungen, beispielsweise versteckte Kosten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in einigen Fällen auf der Website des Anbieters zu finden. „Seriöse Händler schicken ihren Kunden nach der telefonischen Bestellung jedoch eine schriftliche Bestätigung mit allen Details zu“, ergänzt die D.A.S. Juristin. Auch beim Porto lohnt sich ein genauerer Blick, denn einige Teleshops stellen ihren Kunden für jede Lieferung eine Versandpauschale in Rechnung. Im Falle eines Widerrufs kann der Kunde zwar die ursprünglichen Versandkosten zurückfordern (Europäischer Gerichtshof, Az. C-511/08). Sofern der Warenwert unter 40 Euro liegt, muss der Käufer jedoch die Rücksendung an den Händler bezahlen. Aber: Voraussichtlich ab 2014 müssen Verbraucher gemäß EU-Richtlinie 83/2011 grundsätzlich die Rücksendekosten selbst tragen!

Bei Mängeln ist der Teleshop in der Pflicht
Gerade an Weihnachten kommt es zudem auf eine pünktliche Lieferung an. Ratsam ist daher, bei der Bestellung nach dem genauen Termin zu fragen: „Hat der Teleshop eine Lieferung zu einem bestimmten Termin garantiert, muss der Kunde in der Regel dem Händler bei einer Verspätung zunächst eine Nachfrist setzen. Erst wenn diese nicht eingehalten wird, kann er vom Vertrag zurücktreten und eventuell sogar Schadenersatz fordern – zum Beispiel einen Mehrbetrag, den er ausgeben muss, um die Ware im Laden zu kaufen.“ Ein weiteres häufiges Problem beim Teleshopping ist die Qualität. Im Fall von Beanstandungen gilt dann, was bei jedem Verkauf an Privatkäufer gilt: Gemäß §§ 437, 438 BGB können Kunden zwei Jahre lang Gewährleistungsansprüche geltend machen. Das bedeutet: Ist die Ware mangelhaft oder defekt, hat der Käufer zwei Jahren lang ein Recht auf Ersatz oder Nachbesserung. „Generell sind Tele-Shopper gut beraten, wenn sie sich nach den Garantie- und Gewährleistungsregelungen des jeweiligen Händlers vor einer Bestellung erkundigen“, so der Rat der D.A.S. Rechtsexpertin. „Steht der Händler nicht zu seinen gesetzlichen Pflichten oder sind diese Informationen nur über eine kostenpflichtige Hotline zu erfahren, sollten sie einen Bogen um den Anbieter machen.“
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal
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Wussten Sie, dass…? Die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker klärt auf!
Beim Weihnachts-Teleshopping Fallstricke vermeiden

– Kunden eines Teleshopping-Kanals haben das Recht, den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen und die Ware ohne Angabe von Gründen zurückzuschicken.

– Der Händler eines Teleshops muss bei einem Widerruf den Verkaufspreis zurückerstatten. Gutschriften auf einem Kundenkonto sind nicht zulässig!

– Sind Einzelheiten über den Vertrag, über Warenrückgabe und Gewährleistung nur über eine kostenpflichtige Hotline zu erfahren, sollte man einen Bogen um den Anbieter machen.
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Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2012 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von 1,2 Mrd. Euro. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

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