Investmentsteuerreformgesetz: So werden Fonds und ETFs seit 2018 versteuert
Mit dem Investmentsteuerreformgesetz 2018 haben Anleger jetzt weniger Aufwand bei der Steuererklärung: Die Besteuerung von Fonds und ETFs ist vereinfacht und vereinheitlicht worden. Was das neue Investmentsteuerreformgesetz für Sie als Anleger bedeutet, wie Sie alle Freibeträge ausschöpfen und welche neuen Regeln Sie ab sofort bei der Auswahl von Fonds und ETFs beachten sollten, erklären wir Ihnen in diesem Ratgeber.
https://www.finanzen.net/ratgeber/wertpapiere/investmentsteuerreformgesetz
Investmentsteuerreformgesetz – darum geht es:
Seit Anfang 2018 gilt das neue Investmentsteuerreformgesetz für Fonds. Die Steuerreform vereinfacht für Anleger die Steuererklärung, unter anderem werden in- und ausländische Fonds nun steuerlich gleich behandelt.
Ihre Depotbank setzt das neue Investmentsteuergesetz für Sie um, sofern Sie Ihrem Depotverwalter einen Freistellungsauftrag erteilt haben.
!Vorsicht: Vor 2009 gekaufte Fondsanteile verlieren Ihren Bestandsschutz. Wir erklären, was das für Ihre Altfonds bedeutet:
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Was ändert sich mit der Investmentsteuerreform für Anleger?
Wer bereits in ETFs oder Fonds investiert ist oder wer plant, in diese zu investieren, sollte wissen, was die Investmentsteuerreform im Detail für die Geldanlage und den Vermögensaufbau bedeutet. Für Anleger wird vieles einfacher, aber bei einigen Punkten sollten Sparer künftig aufpassen.
Alle Investmentfonds werden ab 2018 jährlich und anhand einer Pauschale besteuert. Allerdings können Anleger die sogenannten Quellensteuern, die für ausländische Dividenden bisher angefallen ist, nicht mehr auf die Abgeltungssteuer anrechnen.
Für Hausbanken und Online-Broker bedeutet die neue Investmentsteuerreform Mehrkosten, die auch direkte Folgen für ETF- und Fondssparer hat. Depotbanken müssen nämlich seit Anfang 2018 steuerliche Abgaben direkt aus dem Fondsvermögen zahlen – und das bekommen auch die Anleger zu spüren: Ab 2018 werden bei ausschüttenden Fonds weniger Erträge ausgezahlt. Erst wenn die Depotbank aus dem Fondsvermögen die Körperschaftssteuer auf Dividenden und bei Immobilienfonds auf Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien gezahlt hat, bekommen Sie Ihr Geld – von nun an weniger als vor dem neuen Investmentsteuerreformgesetz.
Allerdings hat das Bundesfinanzministerium für die Benachteiligung des Anlegers einen Ausgleich geschaffen: Für ausgewählte Erträge genießen Sie als Anleger künftig eine Teilfreistellung – so vermeidet der Staat mit der neuen Steuerreform eine Doppelbesteuerung des Anlegervermögens. Bei Aktienfonds, bei denen der Aktienanteil mindestens 51 Prozent beträgt, sind pauschal 30% aller Erträge steuerfrei, bei Mischfonds ist die Teilfreistellung mit 15 Prozent etwas niedriger. Am höchsten ist der Teilfreistellungsbetrag bei offenen Immobilienfonds, hier zahlen Sie bei Fonds mit deutschem Schwerpunkt auf 60 Prozent des Gewinns keine Steuern. Wenn der Anlageschwerpunkt des Immobilienfonds im Ausland liegt, sind sogar 80 Prozent der Erträge von der Steuer befreit.
Was heißt die direkte Abführung der Körperschaftssteuer jetzt für Sie? Durch die Teilfreistellung müssen Sie bei dieser Änderung keine konkreten Nachteile befürchten. Viele Fondsverwalter haben rechtzeitig auf die Umstellung reagiert und die Fonds gegebenenfalls so umgestellt, dass Sie in vollen Zügen von der Freistellung profitieren und folglich keine Nachteile haben.
