Kündigung

(lifepr) Düsseldorf, 25.01.2011 – Wurde ein Vertrag mit einer bestimmten Laufzeit geschlossen, ist das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Ansonsten gelten die Kündigungsfristen des BGB, die sich daran orientieren, wie die Vergütung erfolgt. Erhält ein Nachhilfelehrer die Vergütung jeweils für den Tag des Unterrichts, so ist der Vertrag an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages kündbar. Ist die Vergütung nach Monaten bemessen, kann bis zum 15. eines Monats zum Ende desselben Monats gekündigt werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn keine Mindestlaufzeit vereinbart wurde. Die Kündigungsfrist versteckt sich dann in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wenn gekündigt werden soll ist darauf zu achten, dass die Kündigung nachweisbar fristgemäß zugegangen ist. Daneben existieren noch andere Möglichkeiten, das Vertragsverhältnis zu lösen. Wird der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt, so kann er allerdings außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Denkbar ist, dass die vereinbarte maximale Gruppengröße nicht eingehalten wird oder die Lehrer nicht über die Qualifikation verfügen, mit der geworben wurde. Eine Kündigung ist kaum damit begründbar, dass der Schüler sich nicht verbessert hat, da dies vertraglich nicht geschuldet ist. Der Nachhilfeinstitution müssen daher konkrete Vertragsverletzungen nachgewiesen werden können.