(lifepr) Düsseldorf, 27.01.2011 – Der Erbe kann die Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen. Der Erbfall an den Ausschlagenden gilt dann als nicht erfolgt, d.h. der nächstfolgende Erbe rückt nach oder der Erbteil des Ausschlagenden wird den Miterben zugeschlagen. Diese Ausschlagung, die nicht auf bestimmte Teile der Erbschaft beschränkt werden kann, muss in der Regel sechs Wochen nach dem Tod des Erblassers erfolgen. Für bereits geschlossene Kaufverträge bedeutet das, dass der Verkäufer den Kaufpreis nicht vom Ausschlagenden verlangen kann. Wurde der Kaufpreis bereits gezahlt, kann er zurückgefordert werden. Andererseits muss die Kaufsache an den Verkäufer bzw. an den oder die anderen Erben übergeben werden. Ist die Rechtslage unklar, sollte der Kaufgegenstand bis zur Klärung beim Amtsgericht hinterlegt werden.