(pressebox) Trier, 16.03.2011 – Am 15.03.2011 hat der EuGH ein Urteil zum Kündigungsschutz von Arbeitnehmern, die in mehreren EU-Staaten tätig sind, gefällt.
Im betreffenden Verfahren ging es um die Kündigung eines deutschen Kraftfahrers durch ein Transportunternehmen mit Niederlassung in Luxemburg. Die für die Transportfahrten verwendeten Lastwagen haben ihre Abstellplätze allerdings in Deutschland.
Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen strengte der Kraftfahrer eine Schadensersatz-Klage an.
Unklar war jedoch, welches Recht (luxemburgisches oder deutsches) in diesem Fall Anwendung findet, da im Arbeitsvertrag Luxemburg als Gerichtsort bestimmt wurde.
Der EuGH entschied, dass das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer „seine berufliche Tätigkeit ausübt“, Anwendung findet, und nicht das Recht des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Maßgebend ist der Staat, „(…) in dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt.“
Hierzu muss u.a. geprüft werden, von wo aus die Transportfahrten durchgeführt werden.
Eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts finden Sie unter: http://www.wfeb.de/newsarchiv/?newsId=150