Berufsausübungsgemeinschaft: Vertragsarzt in zwei BAG?

(pressebox) Berlin, 12.04.2011 – Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Bayern hat jüngst den Antrag eines Vertragsarztes abgelehnt, der monolokal mit einem Kollegen zu einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zusammengefasst war und die zusätzliche Zulassung in einer überörtlichen BAG bei einem anderen Kollegen begehrte. Die Tätigkeit in der überörtlichen BAG sollte unbegrenzt sein, also keine Teilberufsausübungsgemeinschaft. Der Grund für die Ablehnung: In zwei umfassenden BAG könne ein Vertragsarzt nur dann tätig sein, wenn die Tätigkeit an beiden Orten ausgeübt wird und dadurch klare Zuordnungskriterien entstehen. Wird aber die Tätigkeit nur an einem Praxissitz ausgeübt, besteht wegen der Intransparenz der Leistungszugehörigkeit ein Missbrauchspotenzial, das zu Systemwidrigkeit und damit zu Unzulässigkeit führt. Nach Meinung der KV gibt es stattdessen folgende Alternativen:

Auflösung der örtlichen BAG und Bildung nur der überörtlichen BAG.

Aufrechterhaltung der örtlichen BAG und Genehmigung einer Filiale am Sitz des „überörtlichen Partners“; dann Errichtung einer örtlichen BAG zwischen Filiale und „überörtlichem Partner“ als örtliche BAG dort.

Errichtung einer Teil-BAG am Sitz des überörtlichen Partners.

„Die zuletzt genannten Lösungen führen jeweils dazu, dass nur die zuordenbaren Leistungen und Fälle den Gemeinschaftspraxiszuschlag bekommen“, erklärt Ecovis- Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Ruprecht Müller-Kern. „Wer aber nach wirtschaftlich sinnvollen Gestaltungsmöglichkeiten sucht, die gesellschafts- und steuerrechtlich valide sind, wird mit diesen Alternativen nicht zufrieden sein können.“ Denn die empfohlene Auflösung der örtlichen BAG unter Fortführung des „eigenen“ Praxisteils, gegebenenfalls in einer Praxisgemeinschaft, ist steuerlich als Realteilung zu verstehen. Wird sodann kurzfristig eine neue (überörtliche) BAG eingegangen, kommt es rückwirkend zur Realisierung der stillen Reserven für die ganze Doppelpraxis.

„Dieses Szenario droht grundsätzlich auch bei den anderen Alternativlösungen“, erklärt Müller-Kern. „Allerdings erst nach Trennung vom überörtlichen Partner und nur bezüglich dieses überörtlichen Teils.“ Für den „überörtlichen Partner“ ist dieser Teil aber meist seine gesamte Praxis, die Auswirkung also sehr groß. Denn die Realteilung führt dazu, dass bei allen vormals Beteiligten jede einzelne Veräußerung zu einer Gewinnrealisierung führt. Auch die Aufnahme eines neuen Partners stellt steuerlich eine Teilveräußerung dar. Deshalb kann jahrelang keiner der vormals Beteiligten seine Praxis um einen neuen Gesellschafter ergänzen, ohne für sich und die Ex-Partner Steuern auszulösen.

Wichtig ist es, sich bereits im Vorfeld die Unterstützung eines Gesellschaftsrechtlers zu sichern. „Er kann bereits bei Vertragsschluss dafür sorgen, dass diese Folgen berücksichtigt und interessengemäß zugeordnet werden“, so Müller-Kern. „Der Steuerberater kann das Desaster nur verbuchen.“