Vorsicht bei Werbung mit dem Zusatz „Neuwagen“

(pressebox) Trier, 13.04.2011 – In einem Rechtsstreit vor dem LG Köln ging es um ein Fahrzeug, welches als Neuwagen angeboten und verkauft wurde. Zwischen dem Produktionsdatum und dem Verkauf an den Kunden lagen jedoch mehr als drei Jahre.

Nach der deutschen Rechtsprechung erfüllen Neufahrzeuge u. a. die Voraussetzung, dass zwischen deren Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.

Die Richter entschieden, dass bei Fahrzeugen, die mit dem Begriff „Neufahrzeug“ beworben werden, das genaue Herstellungsdatum anzugeben ist, wenn dieses länger als 12 Monate zurückliegt.

Andernfalls sei die Bezeichnung „Neufahrzeug“ für den Verbraucher irreführend.

Nun stehen die Kfz-Händler vor der schwierigen Aufgabe das genaue Herstellungsdatum ihrer Fahrzeuge in Erfahrung zu bringen. In den EG-Übereinstimmungsbescheinigungen (CoC-Papieren) finden sich hierzu keine Angaben.

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