(pressebox) Berlin, 18.04.2011 – Ärzte sind in Zeiten zunehmender Diversifizierung vermehrt bei mehreren Arbeitgebern angestellt. Im Praxisfall war ein Arzt bei einem Krankenhaus beschäftigt und gleichzeitig bei einem MVZ. Wie in solchen Fällen üblich, gab der Mediziner bei einem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I ab, beim anderen eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI. „Diese Konstellation führte zu derart hohen Abzügen an Lohnsteuer, dass der Mediziner das zweite Arbeitsverhältnis kündigen wollte“, berichtet Benedikt Brandenbusch, Ecovis-Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht. Der Arbeitgeber wollte seinen gerade angeworbenen Mitarbeiter aber keinesfalls verlieren.
„Die Lösung dieses Problems konnte durch eine enge Abstimmung mit den Finanzbehörden erreicht werden“, so Brandenbusch. Denn nach § 38 Absatz 3a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes kann das Finanzamt einem Arbeitgeber erlauben, für mehrere Arbeitsverhältnisse die Lohnsteuer einzubehalten. Ein Arbeitgeber übernimmt somit die Arbeitgeberpflichten aus sämtlichen Dienstverhältnissen für Zwecke der Lohnabrechnung und zahlt den Lohn aus. „Da sich MVZ und Krankenhaus räumlich sowie organisatorisch nahestanden, war der nötige Informationsaustausch kein Problem“, so Brandenbusch. Nach der Zustimmung des Finanzamts können die Löhne des Arztes nun nach der günstigen Lohnsteuerklasse I abgerechnet werden. Die Lohnsteuerabzüge sanken für den Arzt auf ein erträgliches Maß.
