Vollmachten für Anwälte

Wer einen Rechtsanwalt beauftragt, ihn in einer Rechtsangelegenheit zu vertreten, muss diesen dazu bevollmächtigen. In der Regel verfügt eine Anwaltskanzlei über Vollmachtsformulare, wobei es hier die beiden Bereiche
• Zivilprozessvollmacht und
• Strafprozessvollmacht
gibt. Im Rahmen einer Zivilprozessvollmacht vertritt der Rechtsanwalt seinen Mandanten gegenüber der Gegenseite sowie vor Gericht. Die Befugnisse ergeben sich aus den §§ 81 bis 84, § 1025 ZPO. Im Zivilprozessverfahren ist es dem Anwalt gestattet, Geld, Wertsachen und andere Dinge wie den Streitgegenstand in Empfang zu nehmen. Weiterhin kann der Rechtsanwalt Untervollmachten erteilen. Daneben ist der anwaltliche Vertreter befugt, Zustellungen und andere Mitteilungen entgegenzunehmen sowie entsprechende Rechtsmittel wie Klageerhebung, Rücknahme dieser sowie Verzicht auf Rechtsmittel einzulegen. Im Zivilprozessverfahren ist zum Nachweis ist die Schriftform nach § 80 ZPO vorgeschrieben, da die Vollmacht gegenüber der Gegenseite als Nachweis gilt.
Eine ähnliche Vollmacht benötigt der Rechtsanwalt auch, wenn es um Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht geht. Hier findet sich der Passus wieder, in welchem der Rechtsanwalt jede Haftung für die Richtigkeit, Echtheit und Vollständigkeit von Unterlegen, die dem Versorgungsausgleich dienen.
Eine Strafprozessvollmacht regeln die §§ 302 und 374 StPO. Hier ist der Rechtsanwalt zum Stellen und Zurücknehmen von Strafanträgen sowie zum Erteilen der Zustimmung nach §§ 153, 153a StPO. Auch bei einer Strafprozessvollmacht ist der Rechtsanwalt befugt, Wertsachen und Zustellungen entgegenzunehmen, sowie Klage und Gegenklage zu erheben und auf Rechtsmittel zu verzichten. Ebenfalls ist der Anwalt berechtigt, Untervollmachten nach § 139 StPO auszustellen. Allerdings ist die Strafprozessvollmacht umfangreicher, als die für Zivilrechtsverfahren. Das liegt daran, dass die Strafprozessvollmacht mehr Bereiche ausweist, als es bei Zivilprozessverfahren der Fall ist.