Schächt-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ? Menschen für Tierrechte bestürzt

Aachen (pressrelations) –

Schächt-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ? Menschen für Tierrechte bestürzt


Der Bundesverband Menschen für Tierrechte reagiert bestürzt auf die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) von Tieren. Es sei befremdend, dass das Gericht dem türkischen Metzger Altinküpe aus dem hessischen Aßlar damit das Schächten von Hunderten von Rindern und Schafen erlaubt.

Im mehrjährigen Streit um das Schächten von Tieren hat der türkische Metzger Rüstem Altinküpe erneut vom Bundesverfassungsgericht Recht bekommen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe nicht ausreichend geprüft, dem Metzger eine vorläufige Erlaubnis zu erteilen.

Der Bundesverband Menschen für Tierrechte sieht die Hauptverantwortung für diese Entscheidung in der Untätigkeit der letzten Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD. „Jetzt zeigt sich, wie falsch es war, den Gesetzentwurf des Bundesrats vom August 2007 zur Neuregelung des Schächt-Paragrafen jahrelang liegen zu lassen statt im Bundestag zur Abstimmung zu bringen“, meint der Vorsitzende Dr. Kurt Simons. Der neu gewählte Bundestag sei jetzt gefordert, sofort zu handeln. Das Tierschutzgesetz müsse so geändert werden, dass betäubungslose Schlachtungen, die den Tieren erhebliche Leiden zufügten, nicht mehr zulässig seien.

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes zum vollen Sachverhalt:
http://www.pressrelations.de/new/standard/result_main.cfm?aktion=jour_pm comefrom=scan r=385175

Kontakt:
Pressestelle
Stephanie Elsner,
Tel.: 05237 – 2319790,
E-Mail: elsner@tierrechte.de

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Air Berlin: Erfolgreicher Abschluss der Cockpit-Tarifverhandlungen

(pressrelations) –

Air Berlin: Erfolgreicher Abschluss der Cockpit-Tarifverhandlungen

Die Geschäftsführungen von Air Berlin und LTU haben mit der Vereinigung Cockpit (VC) einen Abschluss der Tarifverhandlungen für das Cockpitpersonal erzielt.

Der neue Vergütungstarifvertrag für das Cockpitpersonal von LTU und Air Berlin beinhaltet eine monatliche Stundengarantie von 68 Blockstunden rückwirkend zum 1.1.2009 bzw. 69 Blockstunden ab dem 1.1.2010. Zudem wurden bei beiden Unternehmen betriebsbedingte Kündigungen bis zum 31.12.2010 ausgeschlossen. Im Gegenzug einigten sich die Tarifparteien auf eine Nullrunde bei den linearen Vergütungssteigerungen bis Ende 2010. Weitere Punkte sind eine Besitzstandswahrung für das LTU-Cockpitpersonal, ein Sonderstufensprung für Copiloten der Air Berlin in der Gehaltstabelle und die Einführung einer Sektorenzulage. Darüber hinaus wird über eine arbeitgeberfinanzierte Altersvorsorge für das Air Berlin-Cockpit verhandelt.

„Mit diesem Tarifabschluss konnte ein sehr verantwortungsvolles Ergebnis erreicht werden“, sagte Christoph Debus, Chief Commercial Officer Air Berlin. „Denn angesichts der schwersten Krise der Luftfahrtindustrie seit Langem gibt dieser Kompromiss den Mitarbeitern durch Kündigungsschutz und Stundengarantie ein hohes Maß an Arbeitsplatz- und Einkommenssicherheit. Gleichzeitig tragen die Mitarbeiter durch die Nullrunde aktiv zur weiteren Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Air Berlin-Gruppe bei.“

Die Laufzeit der Tarifverträge endet am 31.12.2010. Der Tarifabschluss steht unter Vorbehalt der Erklärungsfrist bis zum 13.11.2009 und der offiziellen Urabstimmung der Vereinigung Cockpit.

Pressekontakt:
Hans-Christoph Noack
Director of Corporate Communications Air Berlin
Tel.: +49 30 3434 1500
Fax: +49 30 3434 1509
Mail: abpresse@airberlin.com

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PC-Gebühr: Hessischer Rundfunk beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof abgeblitzt

Berlin (pressrelations) –

PC-Gebühr: Hessischer Rundfunk beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof abgeblitzt

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat am 22.09.2009 den Berufungsantrag des Hessischen Rundfunks (HR) abgewiesen, der seine Rundfunkgebührenforderungen für einen beruflich genutzten PC in zweiter Instanz durchsetzen wollte. Der VGH erklärte, der Beschluss sei ‚unanfechtbar‘. Damit verwehrt der VGH dem HR auch die Revision beim Bundesverwaltungsgericht. Der HR kann nur noch beim Bundesverfassungsgericht gegen die Entscheidung klagen.

Am 19.11.2008 hatte in erster Instanz das Verwaltungsgericht Wiesbaden bereits die Gebührenforderungen des HR für den PC des Klägers abgelehnt. Und zwar gleich aus mehreren Gründen:

Erstens fehle überhaupt die Rechtsgrundlage, um hier Rundfunkgebühren für Computer mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu erheben. Ein beruflich genutzter PC werde nämlich typischerweise nicht zum Rundfunkempfang verwendet.

Zusätzlich sei der PC auch wegen § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) als Zweitgerät von Rundfunkgebühren befreit, da auf dem gleichen Grundstück bereits ein anderes Rundfunkgerät vorhanden sei. Im Streitfall war das Erstgerät das private Fernsehgerät des klagenden PC-Besitzers in seiner Wohnung . Ob das andere Gerät auf dem Grundstück privat oder gewerblich genutzt werde, spiele keine Rolle.

Mit dem zuerst vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsgrund setzte sich der VGH bei der Berufungszulassung kaum auseinander. Dem VGH genügte bereits, dass der HR gegen die zweite vom VG Wiesbaden angeführte Urteilsbegründung – der Zweitgerätebefreiung für PCs – keine brauchbaren Argumente nachliefern konnte, die eine Berufung gerechtfertigt hätten.

Damit hat erstmals auch ein Oberverwaltungsgericht den Grundstückbezug der Zweitgerätebefreiung für PC’s gemäß Gesetzeswortlaut (§ 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV) bestätigt. Noch im August 2007 hatte die GEZ bei akademie.de per Abmahnung unter Androhung von Schadensersatzforderungen und Strafanzeige vergeblich versucht, die weitere Verbreitung genau dieser Rechtsauffassung zu verhindern, die akademie.de seit 2006 im Internet als Tipp mit Musterbrief veröffentlichte.

Der Rechtsstreit mit dem HR um die PC-Gebühr vom Gebührenbescheid bis zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof hat der Kläger Harald Simon auf seiner Website www.pc-gebuehr.de über sämtliche rechtlichen Phasen hinweg ausführlich dokumentiert.

Der Wortlaut der Entscheidung des VGH mit AZ 10 A 2535/08.Z vom 22.09.2009 findet sich nun auch in der Entscheidungssammlung zur PC-Gebühr auf akademie.de (siehe http://www.akademie.de/direkt?pid=56478),die bereits 29 Entscheidungen enthält.

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