Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der Abbildung des Bildnisses von Boris Becker in der Werbekampagne zur Einführung der Frankfurter Allgemeinen Sonnt

Karlsruhe (pressrelations) –

Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der Abbildung des Bildnisses von Boris Becker in der Werbekampagne zur Einführung der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung

Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über die kommerzielle Verwertung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass die Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung zulässig sein kann, wenn sie dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über die Gestaltung und Ausrichtung einer neuen Zeitung zu informieren.

Der Kläger ist Boris Becker. Die Beklagte gibt die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung heraus. Vor dem Erscheinen der Erstausgabe am 30. September 2001 stellte sie der Fachöffentlichkeit ein Testexemplar der Zeitung vor. Dieses Testexemplar ist in der Werbekampagne zur Einführung der Zeitung vom 10. September 2001 bis zum 31. März 2002 in zusammengerollter Form ? wie eine Zeitung in Zeitungsrohre gesteckt zu werden pflegt ? abgebildet. Die Abbildung zeigt den oberen Teil der Titelseite mit dem Namen der Zeitung. Darunter ist links eine Fotografie des damaligen Bundesaußenministers Fischer und rechts ein Portraitfoto des Klägers zu sehen. Neben dem Bild des Klägers befindet sich die Schlagzeile „Der strauchelnde Liebling“ mit dem Untertitel „Boris Beckers mühsame Versuche, nicht aus der Erfolgsspur geworfen zu werden Seite 17“. Das Original des in der Werbekampagne abgebildeten Testexemplars der Zeitung zeigte neben einer ausgearbeiteten Titel- und Rückseite nur das vorgesehene Layout und enthielt insbesondere nicht den für Seite 17 angekündigten Bericht über Boris Becker. Ein solcher Bericht erschien auch in keiner späteren Ausgabe der Zeitung. Die Veröffentlichung des Fotos erfolgte ohne Einwilligung des Klägers.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe mit der ungenehmigten Verwendung seines Bildnisses in ihrer Werbekampagne sein Recht am eigenen Bild verletzt. Er hat die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 2.365.395,55 ? in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 1,2 Mio. ? verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen des Berufungsgerichts teilweise aufgehoben. Die Prüfung, ob die in der Werbekampagne der Beklagten verwendete Fotografie des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i. S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung habe verbreitet werden dürfen, erfordere eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Werbung im Streitfall sei nicht zu vergleichen mit einer Werbung, in der eine wirklich erschienene Ausgabe einer Zeitung abgebildet sei. Eine Person der Zeitgeschichte müsse eine solche Werbung jedenfalls in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erscheinen der Zeitung hinnehmen, wenn der Zeitungsartikel selbst und seine Ankündigung auf der Titelseite unbedenklich sei. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei nicht besonders schwerwiegend, lasse ihn allerdings nicht in einem günstigen Licht erscheinen. Mit der Abbildung einer kleinen, neutralen Porträtaufnahme des Klägers habe die Beklagte zwar die Aufmerksamkeit der Betrachter auf ihre Zeitung gelenkt. Sie habe dabei aber nicht den Eindruck erweckt, der Kläger empfehle ihre Zeitung. Die Beklagte könne sich demgegenüber auf das vom Grundrecht der Pressefreiheit geschützte Interesse berufen, die Öffentlichkeit mit der Abbildung einer Titelseite über die Gestaltung und Ausrichtung ihrer neuen Zeitung zu unterrichten. Vor dem Erscheinen der Erstausgabe habe sie nur mit der Titelseite einer nicht erschienenen Ausgabe der Sonntagszeitung werben können. Die Abbildung eines Porträtfotos des Klägers sei bei einer Abwägung der betroffenen Interessen deshalb zunächst auch ohne die angekündigte Berichterstattung zulässig gewesen.

Die Schwierigkeit, in der Werbung nicht mit der Abbildung eines bereits erschienenen Exemplars der Zeitung werben zu können, habe aber nur für die Phase bis zum Erscheinen der Sonntagszeitung bestanden. Alsbald nach dem 30. September 2001 sei es der Beklagten dagegen im Hinblick auf das beeinträchtigte Persönlichkeitsrecht des Klägers zumutbar gewesen, ihre Werbung für das neue Blatt umzustellen und in der Werbekampagne die Titelseite einer erschienenen Ausgabe der Zeitung zu verwenden. Der Bundesgerichthof hat den Anspruch des Klägers daher insoweit für dem Grunde nach gerechtfertigt gehalten, als die Beklagte sein Bildnis auch nach dem 1. November 2001 in ihrer Einführungswerbung verwendet hat. Das Berufungsgericht wird nunmehr über die Höhe der dem Kläger zustehenden fiktiven Lizenzgebühr zu entscheiden haben.

Urteil vom 29. Oktober 2009 ? I ZR 65/07
LG München I ? Urteil vom 22. März 2006 ? 21 O 17367/03
OLG München ? Urteil vom 6. März 2007 ? 18 U 3961/06
AfP 2007, 237 = ZUM-RD 2007, 360
Karlsruhe, den 30. Oktober 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Weiterlesen

Mehr als 200 Wettbewerbskunden stiegen im 3. Quartal 2009 auf IBM Server und Speicher um

Stuttgart (pressrelations) –

Mehr als 200 Wettbewerbskunden stiegen im 3. Quartal 2009 auf IBM Server und Speicher um

IBM Migration Factory unterstützt Unternehmen beim Wechsel von Sun-und HP-IT-Plattformen auf IBM Technologie

Armonk/Ehningen – 30 Okt 2009: IBM (NYSE: IBM) hat bekanntgegeben, daß im dritten Quartal 2009 insgesamt 235 Unternehmen weltweit auf IBM Server- und Speichersysteme umgestiegen sind. Sie haben dabei primär Sun- und HP-Systeme abgelöst. Seit der Einführung der „IBM Migration Factory“ vor drei Jahren, in der IBM seine Kunden beim IT-Plattformwechsel unterstützt, ist die Anzahl der Kunden, die auf IBM Systeme umgestiegen sind, auf mehr als 2000 Unternehmen gewachsen. Vormals wurden häufig Sun- und HP-Systeme eingesetzt, vereinzelt auch andere Wettbewerbssysteme. Seit Beginn des Jahres 2009 sind alleine 600 Firmen auf IBM umgestiegen. Aktuell: 84 der weltweiten Kunden, die im dritten Quartal 2009 auf IBM Power Systeme migriert sind, kamen von einer Sun-Plattform.

Die von Kunden am häufigsten genannten Gründe für einen Wechsel sind die Themen Investitionssicherheit, langfristige Plattformkontinuität sowie Produktentwicklungs-Roadmaps mit hohem Innovationspotential.

Insbesondere im UNIX-Serversegment konnte IBM seinen Marktanteil im zweiten Quartal 2009 auf 41,4 Prozent ausbauen, mit insgesamt 7,4 hinzugewonnenen Prozentpunkten. Sun verlor in diesem Quartal 4,4 Prozentpunkte bei insgesamt 27,3 Prozent Marktanteil. HP verlor 1,6 Prozentpunkte bei insgesamt 24,8 Prozent Marktanteil, laut IDC Worldwide Quarterly Server Tracker. IBM konnte als einziger UNIX-Anbieter in den letzten fünf Jahren Marktanteile hinzugewinnen – in Höhe von 11 Prozentpunkten.

Im dritten Quartal 2009 konnte IBM nach eigenen Angaben weitere 5 Prozentpunkte hinzugewinnen. Damit ist das dritte Quartal 2009 das sechste Quartal in Folge, in dem Zugewinne erzielt wurden. Zusätzlich konnten die IBM „System x“-Standard-Server (x86) zwei Prozentpunkte Marktanteil gewinnen. IBM Speicherlösungen konnten ebenfalls im dritten Quartal zulegen.

Auf der Erlösseite konnte IBM den Umsatz, der durch den Austausch von Wettbewerbssystemen durch Power Systems-Server im dritten Quartal 2009 erzielt wurde, auf über 150 Millionen US-$ weltweit beziffern. Die aus dieser Tätigkeit erzielte Umsatzsumme seit Jahresbeginn 2009 beläuft sich auf über 400 Millionen US-$.

IBM konnte aus dieser Migrationstätigkeit Kunden in den Branchen Financial Services, Kommunikation, öffentlicher Dienst, Gesundheit und Handel gewinnen, und zwar im Bereich großer wie mittelständischer Unternehmen.

Weitere Informationen in der original US-Presseinformation
Contact(s) information
Rick Bause
IBM Media Relations
845-892-5463
rbause@us.ibm.com
Hans-Juergen Rehm
IBM Kommunikation/Communications
E-Mail: hansrehm@de.ibm.com
Tel: +49-7034-15-1887
Mob: +49-171- 55 66 940

Weiterlesen

Shell führt Verhandlungen mit Essar über einen Verkauf der Raffinerien Harburg, Heide und Stanlow

Hamburg (pressrelations) –

Shell führt Verhandlungen mit Essar über einen Verkauf der Raffinerien Harburg, Heide und Stanlow

Shell hat heute bestätigt, dass es Verhandlungen mit Essar über einen Verkauf der Raffinerien Harburg, Heide und Stanlow (UK) führt. Shell verhandelt gegenwärtig nur noch mit Essar über den Verkauf der Raffinerien. Gespräche mit anderen Interessenten werden vorläufig nicht mehr geführt.

Verhandlungen bedeuten allerdings nicht, dass der Verkauf schon vollzogen ist. Ein verbindlicher Vertrag wurde noch nicht unterzeichnet. Zum Zeitpunkt einer möglichen Vertragsunterzeichnung sind noch keine Aussagen möglich.

Wie im März angekündigt, konzentriert Shell seine Investitionen auf ausgewählte strategische Projekte. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt Shell in Deutschland, die beiden Raffinerien Heide und Harburg sowie die damit verbundenen Anlagen der Bereiche Chemie, Distribution, Grundölverarbeitung sowie einige Vertriebsaktivitäten zu verkaufen. Dies wäre im langfristigen Interesse der Mitarbeiter und von Shell.

Shell bleibt jedoch ein führendes Mineralölunternehmen in Deutschland.

Die anderen Geschäftsbereiche der Shell in Deutschland, wie Tankstellen, Schmierstoffe, Commercial Fuels, Aviation, Bitumen und Marine sind nicht Bestandteil der Verkaufsverhandlungen. Ebenfalls nicht Bestandteil sind die Rheinland Raffinerie, das Schmierstoffwerk Grasbrook und das PAE-Labor von Shell Global Solutions.

Mitbestimmungsgremien sowie Mitarbeiter wurden über die Verhandlungen mit Essar Energy Holding Limited informiert.

Pressekontakt
Shell Deutschland Oil GmbH
Cornelia Wolber
Telefon: +49 40 6324 5290
Email: Shellpresse@shell.com

Weiterlesen