Grundschuldbesicherte Darlehen als Finanzierungsvehikel für die Platzierung am Kapitalmarkt : Erstellung von Vertrags- und Zeichnungsunterlagen zu einem pauschalierten, günstigen Vorzugshonorar von der Dr. Werner Financial Service AG (www.finanzierung-ohne-bank.de )
Die Dr. Werner Financial Service AG bietet die Beteiligungsvertrags- und Zeichnungsunterlagen für die grundschuldbesicherten Darlehen zu einem sehr günstigen Bearbeitungshonorar und stellt die BaFin-gemäßen Verträge und Zeichnungsscheine zur Verfügung. Es kann sich bei den grundschuldbesicherten Darlehen um eine Eigentümergrundschuld im ersten oder zweiten Rang handeln, so dass kein fremder Dritter ins Grundbuch eingetragen wird. Damit wird gleichzeitig ein Grundbuchrang besetzt.
Nach der Grundsatzentscheidung der BaFin aus 2016 gilt das grundschuldbesicherte Darlehen nicht als Finanzinstrument im Sinne des Kreditwesengesetzes und auch nicht als Vermögensanlage im Sinne des Vermögensanlagengesetzes ( VermAnlG ), da in § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VermAnlG nur das partiarische Darlehen und das Nachrangdarlehen genannt sind ( so die BaFin ). Die Auffangklausel mit der Nr. 7 ist ebenfalls nicht einschlägig, so dass für grundschuldbesicherte Darlehen kein BaFin-Prospektpflicht und keine Volumenbegrenzung besteht. Es müssen nur wegen der Abgrenzung zu den verbotenen Einlagengeschäften BaFin-anerkannte Vertragsunterlagen sein, die die Dr. Werner Financial Service AG gewährleistet.
Als verbotenes Einlagengeschäft bestimmt das Kreditwesengesetz ( KWG ) in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 unbedingt rückzahlbare Gelder, wenn der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen ( = (Teil-)Grundschuldbrief ) – besichert auf einem deutschen Grundstücksobjekt – verbrieft wird ( so die BaFin ).
Geschieht die Sicherung dadurch, dass für die Anleger keine (Teil-)Grundschuldbriefe ausgestellt werden, sondern nur der Mitbesitz am Stammbrief eingeräumt wird, so ist zusätzlich erforderlich, dass auf das Widerspruchsrecht des jeweiligen Grundstückseigentümers aus § 1160 BGB verzichtet und der Verzicht ins Grundbuch eingetragen wird ( so auch das VG Frankfurt/Main – Geschäftsnummer 7 L 2174/15.F – aus 2015 ) . Voraussetzung für das besicherte Darlehen von privater Seite ist also, dass dem Darlehensgeber eine Grundschuldabsicherung eingeräumt und eine (Teil-)Briefgrundschuld ausgestellt sein muss, die ihm selbst unabhängig von Dritten eigene Verwertungsrechte in Bezug auf die Grundschuld gewährt oder ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht des jeweiligen Grundstückseigentümers aus § 1160 BGB erklärt und der Verzicht ins Grundbuch eingetragen sein muss.
Sofern ein Notar oder ein anderer Ehrenberufler ( RA, StB oder WP ) die (Teil-)Briefgrundschulden verwahrt, darf er keine eigenen Zurückweisungsrechte haben, wenn der Anleger eine vollstreckbare Ausfertigung beantragt.
Gern stellen wir Ihnen das Finanzierungsinstrument des grundschuldbesicherten Darlehens ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) mit allen Beteiligungsvertrags- und Zeichnungsunterlagen zur unbegrenzten ( wiederholten ) Verwendung für ein Vorzugshonorar / Vergütung von Euro 650,- zzgl. USt zur Verfügung ( Anfragen bitte an info@finanzierung-ohne-bank.de ).