(lifepr) Düsseldorf, 04.05.2011 – Ein Radfahrer hatte sich gegen die Radwegbenutzungspflicht auf einer Straße in München zur Wehr gesetzt. Die Verwaltungsvorschrift sieht nämlich vor, dass gekennzeichnete Radwege eine Mindestbreite von 1,50 Metern aufweisen müssen. Die tatsächliche Breite des fraglichen Radwegs bewegt sich aber nur zwischen 0,72 und 1,29 Metern. Die Radwegbenutzung durfte trotzdem angeordnet werden, weil auf der Straße eine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende Gefahr im Sinn der Straßenverkehrsordnung vorliegt und die Gefährdung nochmals deutlich gesteigert würde, wenn Radfahrer die Fahrbahn mitbenutzten, erklären ARAG Experten (VGH München, Az.: 11 B 08.1892).