Biomechanisches Gutachten kann bei Unfallflucht entlasten

Düsseldorf (pressrelations) –

Biomechanisches Gutachten kann bei Unfallflucht entlasten

(Düsseldorf, den 12.11.2009) Beim Einparken oder Rangieren kann es durch eine kurze Unachtsamkeit schnell zu einem Zusammenstoß kommen. Verlässt der Fahrer des schädigenden Fahrzeugs den Unfallort, ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen, droht ihm ein Strafverfahren wegen Unfallflucht. „Auch wenn der Betroffene den Unfall tatsächlich nicht bemerkt hat, wird dies häufig nur als Schutzbehauptung abgetan. Dann kann ihn unter Umständen nur ein biomechanisches Sachverständigengutachten zur Wahrnehmbarkeit der Kollision entlasten“, erklärt Strafverteidiger Christian Demuth aus Düsseldorf, der auf Verkehrsrecht spezialisiert ist.

Beschuldigte stehen vor dem Problem, dass der Verfolgungseifer der Justiz bei Unfallflucht-Delikten hoch ist. Entlastende Umstände werden dabei oftmals übergangen. „Auch bei der Ermittlung der Höhe des verursachten Fremdschadens wird oft geschlampt, obwohl diese gerade bei kleineren Blechschäden über Sein- oder Nichtsein der Fahrerlaubnis entscheidet“, weiß Demuth. Für einen Betroffenen ist es daher wichtig, sich rechtzeitig an einen Strafverteidiger zu wenden. Dieser wird sich die Situation aus der Sicht des Mandanten schildern lassen, sich durch die Auswertung der Ermittlungsakte zunächst einen Überblick über die Beweislage verschaffen und dann gegebenenfalls für ein entlastendes Sachverständigengutachten sorgen.

„Gerichtliche Sachverständigengutachten, die sich mit der Wahrnehmbarkeit einer Kollision befassen, sind häufig mit Vorsicht zu genießen. Sie bedienen sich bei der Beurteilung der Frage der Bemerkbarkeit der Kollision eines Schemas, das von einem sogenannten durchschnittlich orientierten Kraftfahrer ausgeht. Hier kann zwar eine hohe Genauigkeit der Aussage getroffen werden, aber es ist darauf zu achten, dass ein belastendes Gutachtenergebnis nur dann etwas wert ist, wenn darin auf die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit des Schädigers bei der Kollision eingegangen wird. Häufig wird kollisionsfremden Einflüssen, die den Fahrer abgelenkt haben können, im Gutachten keine Aufmerksamkeit geschenkt“, betont Verkehrsstrafrechtler Demuth. Fehlt aber dieser Bezug zu den individuellen Bedingungen der Wahrnehmbarkeit in einem Gutachten, kann und muss die Verteidigung je nach Lage des Verfahrens auf die Erstellung eines Gutachtens mit interdisziplinärem Ansatz hinwirken.

Erst eine solche umfassende Begutachtung des Geschehensablaufs unter Berücksichtigung psychologischer Einflüsse gibt hinreichend Aufschluss darüber, ob der Fahrer die Kollision überhaupt bemerken konnte. Und genau das ist der entscheidende Punkt für die Frage der Strafbarkeit. Dabei werden auch individuelle Beeinträchtigungen der Wahrnehmung durch interne oder externe Einflüsse wie ein Abgelenkt-Sein zum Zeitpunkt des Unfallereignisses ? sogenannte selektive Wahrnehmung ? überprüft. Das Gutachten muss dazu in einem interdisziplinären Ansatz sowohl unfallanalytische als auch medizinische und psychologische Umstände berücksichtigen. So können temporäre Hörschäden nach einem Disco-Besuch genauso wahrnehmungsmindernd wirken wie Ermüdungserscheinungen und Stress durch körperliche oder geistige Belastungen. Sogar die Tageszeit, Unwohlsein oder der Schlaf-Wachrythmus können im Einzelfall Auswirkungen auf die Bemerkbarkeit einer leichten Kollision mit einem Fahrzeug haben.

Wenn im Ergebnis nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Fahrzeugführer das Unfallereignis als solches wahrnehmen und identifizieren konnte oder er es auch wahrgenommen hat, ist er vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort freizusprechen.
Infos: www.cd-recht.de

Hinweis für die Redaktion:
Rechtsanwalt Christian Demuth ist Experte für die persönliche Mobilität auf Rädern. Er berät und vertritt Menschen bei Konflikten mit dem Verkehrsstrafrecht, bei Bußgeldverfahren und bei Problemen rund um die Fahrerlaubnis. Neben fachlichem Know-how im Verkehrsrecht setzt Strafrechtler Christian Demuth mit seiner CD Anwaltskanzlei in Düsseldorf (www.cd-recht.de) auf eine höchstmögliche Diskretion für die Betroffenen.

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit:

Rieder Media
Uwe Rieder
Zum Schickerhof 81
D-47877 Willich
T: +49 (0) 21 54 | 60 64 820
F: +49 (0) 21 54 | 60 64 826
u.rieder@riedermedia.de
www.riedermedia.de