Bundesverfassungsgericht bestätigt Zuständigkeit des Neuner-Gremiums bei Sekundärmarktkäufen (§ 3 Absatz 3 StabMechG)

Berlin (pressrelations) –

Bundesverfassungsgericht bestätigt Zuständigkeit des Neuner-Gremiums bei Sekundärmarktkäufen (§ 3 Absatz 3 StabMechG)

Zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die „Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF“ erklärt das Bundesministerium der Finanzen:

Die Bundesregierung begrüßt die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble hatte in der mündlichen Verhandlung die Auffassung der Bundesregeriung dargelegt, dass erforderliche EFSF-Notmaßnahmen vereitelt werden könnten, wenn sie im Planungsstadium bekannt werden. Entscheidungen über Sekundärmarktkäufe können nur dann wirksam zur Stabilisierung der gemeinsamen Währung beitragen, wenn sie auch sehr kurzfristig und vertraulich getroffen werden können. Dieser Auffassung ist das Gericht gefolgt.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob Entscheidungen über Maßnahmen zur Stabilisierung der gemeinsamen Währung durch ein vom Bundestag gewähltes Gremium von 9 Abgeordneten getroffen werden können. Die Zulässigkeit eines solchen Gremiums wurde vom Gericht bestätigt. Entscheidungen des Gremiums in bestimmten besonders vertraulichen Fällen hat das Gericht für verfassungsrechtlich zulässig erklärt. Diesen besonderen Voraussetzungen muss die Beteiligung des Bundestags gerecht werden.

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