Crowdfunding gemäss Vermögensanlagengesetz unter kritischer Lupe – ein gesetzlicher Irrweg mit Pleiten, Pech und Pannen – von Dr. Horst Werner

Crowdfunding mit kritischen Anmerkungen von Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ): Das mit dem Kleinanlegerschutzgesetz im Juli 2015 gemäß den §§ 2 a ff Vermögensanlagengesetz konzipierte „Crowdfunding“ ist ein gesetzgeberischer Rohrkrepierer und ein an der Kapitalmarktpraxis gescheitertes Pleiteprojekt. Crowdfunding-Portale sind Vermittlerportale, an dem immer mehrere ihr Geld verdienen müssen: der Vermittler, das emittierende Unternehmen und der Anleger mit seinen Zinsansprüchen; das geht wirtschaftlich nie und nimmer auf ! Der Segen des Gesetzgebers für die Crowdfunding-Idee hat dennoch viele Unternehmen und Anleger zum Mitmachen animiert und damit euphorisiert in die Pleite gezogen. Finanzdienstleister haben sich guten Glaubens mit der Programmierung von Crowdfundingportalen vom Gesetzgeber in unsinnige Geschäftsmodelle hineinziehen lassen. Diese Vermittlerplattformen rechnen sich einfach für niemanden. Unternehmensbeteiligungen mit Einmaleinlagen von Euro 100,-, 250,-, 500,- oder Euro 1.000,- – eingeworben über Crowdfunding-Dienstleister – können wirtschaftlich nicht funktionieren: das ist lediglich besseres Spendensammeln. Die ZEIT-Online  titelte bereits 2012 „Das leise Sterben der Crowdfunding-Plattformen“.

Das gesetzgeberisch bürokratisierte Crowdfunding – mit vielen Beschränkungen – ist nicht lebensfähig. Einmaleinlagen über Euro 1.000,- ( bis maximal Euro 10.000,- ) dürfen gesetzlich nur mit einem Einkommensnachweis, einer Selbstauskunft und mit einem zusätzlichen Vermögensnachweis der Anleger entgegen genommen werden. Diese Nachweise will praktisch keiner herausrücken ( das hat Datenschutzgründe oder man scheut den Arbeitsaufwand des Zusammentragens der Unterlagen – und was machen anonyme Internetvermittler mit meinen intimsten Finanzdaten ? ? ) ! Also bleibt es bei Kleinstbeteiligungen von unter tausend Euro ohne Daten-Nachweis. Bei dem kreditbasierten Crowdfunding (Crowdlending oder Lending-Based Crowdfunding) erhalten die Geldgeber
das vertragliche Versprechen, dass ihnen der eingesetzte (Nachrang-)Darlehensbetrag regelmäßig mit Zinsen zurückgezahlt wird.

Solche Mini-Beteiligungen bis Euro 1.000,- können von den Crowdfunding-(Vermittler-)Portalen und den Unternehmen nicht wirtschaftlich gehandhabt werden. Allein die Verwaltung von hunderten von Anlegern bei einer Darlehens-Gesamtsumme von z.B. Euro 200.000,- lässt sich nicht seriös bewerkstelligen. Deshalb sind in den letzten zwei Jahren mehr als die Hälfte aller Crowdfunding-Portale in die Insolvenz gegangen oder haben ihre Tätigkeit eingestellt oder haben ihr Geschäftsmodell geändert oder haben ihre Zulassung/Lizenz zurückgegeben. Zudem haben tausende von Kleinstanlegern ihr Geld verloren.

Die Türen für solch unsinnige und unwirtschaftliche Kleinstbeteiligungen von unter Euro 1.000,- hat der Gesetzgeber mit seinem „Kleinanlegerschutzgesetz“ ( = Kleinanleger-Verführungsgesetz ) geöffnet und trägt die Verantwortung dafür, dass Kleinanleger nun auf die falsche Fährte gelockt, ihr Geld verlieren. Crowdfundig-Portale beginnend mit Euro 10,- Beteiligungseinlage eignen sich zum Spendensammeln für Sozialprojekte, aber nicht für die Unternehmensfinanzierung von Start-Ups oder anderen Jungunternehmen. Die Anleger haben ihre Einlagen nicht als „Spenden“ erkannt und waren sich über ihren „Spendenstatus“ nicht im Klaren.

Im unternehmerischen Bereich findet die sogen. unregulierte Schwarmfinanzierung über Private Placements am Beteiligungsmarkt zwar auch mit geringen Einmaleinlagen in ein Unternehmen statt, aber z.B. mit wirtschaftlich sinnvolleren Beträgen ab Euro 5.000,- , 10.000,- oder 50.000,- – siehe das Finanzportel http://www.anleger-beteiligungen.de/ ( durchschnittliche Beteiligungshöhe liegen zwischen Euro 15.000,- bis 75.000,- pro Anleger ). Die Summe der kleineren Beteiligungen soll dann insgesamt den erforderlichen Finanzierungs-Gesamtbetrag für die geplante Investition erbringen. Dabei ist der prinzipielle Weg der Kapitalbeschaffung über die addierte Masse von vielen kleineren Beträgen einer Kapitalaufnahme von einzelnen Großinvestoren haushoch überlegen ( = hundert Kleinanleger sind leichter zu bekommen als ein Großinvestor mit z.B. Euro 2 Mio. ).

An der Börse findet die breite Kapitalstreuung z.B. bei den sogen. Publikumsgesellschaften statt, die dann teilweise hunderttausende Kapitalgeber bzw. Aktionäre haben. Ein Beispiel für eine solch erfolgreiche Schwarmfinanzierung an der Börse war 1996 die Deutsche Telekom ( Stichwort: Volksaktie ) mit Beteiligungsbeträgen beim Börsengang ab nur ca. Euro 4.500,-; so bekam die Telekom mehr als zwei Millionen Aktionäre ( die leider später bitter enttäuscht wurden).

In Deutschland unterliegt das regulierte (Vermittlungs-)Crowdfunding beschränkt auf wirtschaftlich unsinnige Kleinstbeträge seit zwei Jahren der staatlichen Kontrolle. Es ist zudem auf Darlehensgelder von den Anlegern beschränkt. Das heißt, dass die Unternehmen über regulierte Crowdfunding-Portale nur Verbindlichkeiten ( Schulden ) bis zu max. Euro 2,5 Mio. aufnehmen können. Eigenkapital-Gelder wie z.B. stille Beteiligungen oder Genussrechte oder Kommanditbeteiligungen sind bei Crowdfunding-Portalen nicht zulässig. Crowdfundingportale sind also Verschuldensportale !

Crowdfunding-Portale mit den Kostenbelastungen nach dem Kleinanlegerschutzgesetz ( auch durch Verwaltungsauflagen, Haftpflicht-Versicherungen, Berichts-, Dokumentations- und Informationspflichten, Marketingkosten etc. ), so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) rechnen sich nicht als eigenständiges Geschäftsmodell. Dementsprechend können Crowdfunding-Portale nur von finanzstarken Institutionen in den Kapitalmarkt gebracht und beworben werden. Derartige Institutionen sind die Banken, die schon einmal vor Jahren auf den Mode-Zug „Mezzanine-Kapital“ aufgesprungen waren und dann mit ihren Mezzanine-Fonds in den Jahren 2008 und 2009 am Kapitalmarkt eine klassische Bruchlandung hinlegten. Heute sind diese Mezzanine-Fonds gänzlich vom Markt verschwunden. Auch die Versuche des Gesetzgebers mit dem „Neuen Markt“ und mit dem „Entry Standard“ an den Börsen sind Flops geworden.

Schwarmfinanzierungs-Portale hatten für den Markt und die Wirtschaftspresse nun eine ähnliche magische Anziehungskraft seit dem die Worthülse „Crowdfunding“ aufgetaucht ist ( das gibt es in verschiedenen Formen aber schon seit fast zweihundert Jahren und ist nichts Neues ). Nun sprangen die Banken wieder auf so ein „Zauberwort“ auf  und sind heute mit Hilfe des Kleinanlegerschutzgesetzes die Trojaner am freien Kapitalmarkt. Mit den meisten Crowdfunding-Portalen nach dem Kleinanlegerschutzgesetz bekommen die Unternehmen somit keineswegs einen bankenunabhängigen Kapitalbeschaffungspartner. Durch die Hintertür schleichen sich die Banken bei Unternehmen über die Crowdfundingportale in die Unternehmensinformationen, Daten und Fakten ein. Die Banken sind hier also Trojaner, die sich in Geschäftsmodelle, Geschäftsgeheimnisse und Unternehmenszahlen „Zutritt“ verschaffen. Unternehmer sollten also genau schauen, prüfen und fragen, wem das Crowdfunding-Portal gehört !

Die Dr. Werner Financial Service Group betreibt seit über 17 Jahren eine unregulierte „Crowdfunding“-Plattform unter http://www.anleger-beteiligungen.de , wo sich kapitalsuchende Unternehmen zur Kapitalbeschaffung über das Prinzip der Schwarmfinanzierung Normalbeträge von einer Mehrzahl von Anlegern in jeglicher Beteiligungsform ( Eigen- und Fremdkapital ) besorgen können, um das gewünschte Gesamt-Finanzierungsvolumen von bis zu mehreren Millionen Euro ohne Beschränkungen bei den Beteiligungshöhen zusammen zu bringen. Beraten werden die Unternehmen bei der BaFin-konformen Privatplatzierung von dem Finanzierungs- und Kapitalmarktfachmann Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Das Finanzportal Anleger-Beteiligungen.de dient einem Finanzmarketing zur Anwerbung von Kapitalgebern und betreibt eine aktive Finanzmarktkommunikation mit wöchentlichen Investoren-Briefen ( http://www.investoren-brief.de/ ) zur Akquisition von Anlegern und Investoren.