Die Regelungen für BaFin-Kapitalmarktprospekte über wertpapierfreie Vermögensanlagen, so Dr. Horst Werner ( http://www.finanzierung-ohne-bank.de/ ), befinden sich im zuletzt im Juli 2015 geänderten Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ). Dazu zählen alle nicht wertpapierverbrieften Beteiligungsangebote von Unternehmen. Die Prospekte über Wertpapiere ( z.B. Aktien, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionen etc. ) werden durch das Wertpapierprospektgesetz ( WpPG ) geregelt. Beide Gesetze enthalten definierte Bereichsausnahmen ( = Ausnahmen von der Prospektpflicht: siehe http://www.finanzierung-ohne-bank.de/htm/de/html/KapitalbeschaffungKapital__Geld_ab__50000__bis__5_Mio__Small_Capital__fuer_Unternehmen_ohne_BaFin_Prospekt_und_ohne_Prospektpflicht.php ), die an bestimmte Bagatellgrenzen ( = Geringfügigkeitsgrenzen ) gekoppelt sind. Unter einem Platzierungsvolumen von Euro 10 Mio. rentiert sich ein BaFin-Prospekt allein mit hohen BaFin-Billigungskosten von bis zu Euro 20.000,- nicht. Denn dazu kommen noch die Prospekt-Erstellungskosten und die Druckkosten der gesamten Platzierungsunterlagen: Dabei kommen schnell Euro 100.000,- und mehr zusammen. Ferner muss bei der BaFin mit Prüfungs- und Genehmigungszeiten von durchschnittlich 9 – 12 Monaten gerechnet werden.
Nach der ganz aktuellen hausinternen Entscheidungsrichtlinie der BaFin von Ende März 2016 betrachtet die BaFin grundschuldbesicherte Darlehen nicht als prospektpflichtig, weil diese nach der Aufzählung in § 1 Abs. 2 und ebenso nach der Generalklausel des § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz nicht als Finanzinstrumente im Sinne des Vermögensanlagengesetzes und des Kreditwesengesetzes einzuordnen sind. Die grundschuldbesicherten Darlehen sind das einzige verbliebene unternehmerische Finanzierungs-Instrument, welches vollkommen prospektfrei und ohne jede Volumenbegrenzung platziert werden kann.
Grundsätzlich muss jeder BaFin-Prospekt alle wesentlichen Angaben über den Emittenten und die angebotenen Wertpapiere bzw. unverbrieften Vermögensanlagen enthalten. Der Prospekt soll den Anleger in die Lage versetzen, sich ein zutreffendes Bild über das Angebot zu machen und auf dieser Grundlage seine Investitionsentscheidung zu treffen. Es muss sichergestellt werden, dass der Prospekt sämtliche gesetzliche Pflichtangaben enthält, keine widersprüchlichen Aussagen aufweist und die Darstellungen für einen Durchschnittsleser einfach und verständlich sind. Das hat nicht nur zivil- und haftungsrechtliche Bedeutung, sondern das ist auch strafrechtlich relevant. Wer nämlich im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
In Deutschland dürfen Wertpapiere und Vermögensanlagen bei größeren Platzierungsvolumina grundsätzlich nicht ohne einen Prospekt an private Kleinanleger öffentlich angeboten werden. Übersteigt die Mindesteinlage bei Wertpapieren Euro 100.000,- und bei Vermögensanlagen Euro 200.000,- , dann ist keine Prospektpflicht gegeben. Das entbindet jedoch nicht von der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortung. Unabhängig von der Prospektpflicht darf das Anlageangebot auch stets nicht gegen die Regeln des Einlagengeschäfts gem. § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz ( KWG ) verstoßen, wonach die Annahme fremder, unbedingt rückzahlbarer Gelder immer erlaubnispflichtig ist.
Bereits in der Vergangenheit galt bei einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren auch außerhalb der Börse die Pflicht zur Veröffentlichung eines gefertigten Kapitalmarktprospektes als Beteiligungs-Verkaufsprospekt, als Wertpapierverkaufsprospekt oder Fondsprospekt über Vermögensanlagen. Mit dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz ist diese Prospektpflicht auch auf nicht wertpapierverbriefte Vermögensanlagen ausgedehnt worden. Damit unterliegt seit dem Jahre 2005 z.B. auch das öffentliche Angebot von Kommanditbeteiligungen, Fondsbeteiligungen, stillen Beteiligungen, partiarischen Darlehen und wertpapierlosen Genussrechten (Genussrechtskapital, Genussscheinen) grundsätzlich der gesetzlichen Prospektpflicht. Mit dem prospektierten Beteiligungsangebot wird die Möglichkeit auf größeres bankenunabhängiges Kapital für das Unternehmen eröffnet.
Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, muss vor dem Beginn des öffentlichen Angebots neben dem Verkaufsprospekt auch gem. § 13 VermAnlG ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB ) erstellen. Das Vermögensanlagen-Informationsblatt darf nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. Es muss die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlagen in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise so enthalten, dass das Publikum insbesondere die wesentlichen Merkmale des Prospekts einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann. Der Prospekt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot veröffentlicht werden, um dem Anleger Gelegenheit zu geben, sich über die angebotenen Anlagen und deren Emittenten zu informieren. Der Prospekt darf jedoch erst veröffentlicht werden, wenn er zuvor von der BaFin ( zur Hinterlegung ) gebilligt wurde.
Die BaFin prüft dabei, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und verständlich abgefasst worden ist. Zusätzlich wird sichergestellt, dass der Prospekt keine widersprüchlichen Aussagen aufweist. Die BaFin überprüft jedoch weder die Seriosität des Emittenten noch kontrolliert sie das Anlageprodukt. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten sogar ausdrücklich hinweisen. Werbung mit Angaben, die über den Umfang der Prüfung täuschen können, ist den Anbietern ausdrücklich verboten. Gelegentlich werben Anbieter mit Aussagen wie „Prospekt bei der BaFin hinterlegt“. Die BaFin missbilligt diese Art der Werbung ausdrücklich, denn sie gibt keinerlei Aufschluss über die Qualität des Angebotes bzw. des Anbieters, sondern erweckt den Eindruck, die Bundesanstalt habe die Emission mit einem Gütesiegel versehen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Weitere Informationen erteilt kostenfrei Dr. jur. Horst Werner ( mailto:dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de) von der Dr. Werner Financial Service AG.
