(pressebox) Berlin, 15.04.2011 – Das Finanzamt hatte im verhandelten Fall (Az. VI R 46/08) vermutet, dass der im Betrieb beschäftigte Sohn des Geschäftsführers ein Firmenauto – und zwar das teuerste – auch für private Spritztouren nutze, und bewertete diesen Vorteil nach der Ein-Prozent- Regel. Der Kläger hielt dagegen, dass Privatfahrten in seiner Firma verboten seien und stichprobenartig überprüft würden. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab ihm recht und erklärte den Anscheinsbeweis für unzulässig. „Das Finanzamt hatte unter anderem angenommen, dass das Verbot der Privatfahrten nur zum Schein ausgesprochen worden sei und nicht für den Sohn des Chefs galt“, erklärt Margit Jost, Steuerbevollmächtigte bei Ecovis. „Solchen Vermutungen ins Blaue hinein haben die Richter nun eine Absage erteilt.“ Ihr Ratschlag: ein Fahrtenbuch führen. „Damit hat man vor Gericht die besseren Karten.“ So wie der Angestellte, der für sein Dienstfahrzeug genaue Aufzeichnungen vorlegen konnte (Az. VI R 57/09). Zwar hielt das Finanzamt die Angaben für unzureichend und setzte die pauschale Besteuerung an. Die BFH-Richter bestätigten jedoch auch hier ihre Rechtsprechung von 2008: Der Vorteil für den gelegentlichen Gebrauch eines Firmenwagens bei Fahrten zur Arbeit muss taggenau berechnet werden.
Musterverfahren läuft
Pauschale oder taggenaue Abrechnung? Zum BFH-Urteil von 2008 hat die Finanzverwaltung einen Nichtanwendungserlass veröffentlicht. Ein Musterverfahren läuft (Az. BFH VI R 67/10). Betroffene sollten Einspruch gegen den Bescheid einlegen.
