(pressebox) Berlin, 09.06.2011 – Diese Grundsatzfrage hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 5. Mai 2011 dem Großen Strafsenat zur Entscheidung vorgelegt. Wird die Frage bejaht, kann insbesondere im Bereich des Pharma- und Medizinprodukte-Marketings dem mit materiellen Vorteilen umworbenen Vertragsarzt die strafrechtliche Verfolgung wegen Vorteilsnahme oder gar Bestechlichkeit drohen – und dem Unternehmen wegen Vorteilsgewährung oder Bestechung.
Hintergrund des Verfahrens: Ein Unternehmen vertreibt unter anderem Reizstromgeräte und schließt mit einer AOK Verträge über die Abgabe solcher Geräte an Patienten zur häuslichen Eigenanwendung. Gleichzeitig vereinbart das Unternehmen mit niedergelassenen Ärzten, dass ihnen hochwertige Apparaturen für ihre Praxen unentgeltlich überlassen werden, wenn sie Verordnungen über den Bezug von Reizstromgeräten ausstellen und dem Unternehmen zukommen lassen. Dieses rechnete dann gegenüber der AOK ab.
Bislang ist dem Vertragsarzt ein solches Vorgehen lediglich berufsrechtlich verboten (§ 31 Musterberufsordnung-Ärzte). Denn es gibt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage, ob der Vertragsarzt und die übrigen Beteiligten darüber hinaus strafrechtlich zu belangen sind. Wegen der weit reichenden Konsequenzen für niedergelassene Vertragsärzte wird die Entscheidung des Großen Strafsenats mit Spannung erwartet. Über den Ausgang des Verfahrens werden wir an dieser Stelle weiter berichten.
Fazit:
Allemal auf der sicheren Seite ist, wer sich als Arzt – schon wegen des berufsrechtlichen Verbots – nicht auf solche Gegengeschäfte mit Anbietern von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln einlässt.
Autorin: Patrizia Nusko, Rechtsanwältin bei Ecovis in Landshut
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