(pressebox) Berlin, 19.04.2011 – Kosten für einen krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim sind auch dann als außergewöhnliche Belastung einkommensteuerlich abziehbar, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet werden. Auch mit dieser Entscheidung rücken die obersten deutschen Finanzrichter von ihren bisherigen strengen Grundsätzen ab, nach denen ein Abzug entweder zusätzliche Kosten für Pflegeleistungen oder die Ausstellung eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises (Merkmale „H“ oder „Bl“) voraussetzt. Betroffen war eine 74-Jährige, die nach einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik auf ärztliche Empfehlung in ein Seniorenheim zog. Da sie ihre Wohnung behielt, lehnte das Finanzamt außergewöhnliche Belastungen ab, auch weil sie nicht in eine Pflegestufe eingruppiert wurde. Die Finanzrichter ließen die Miet- und Verpflegungskosten, abzüglich einer Haushaltsersparnis, als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zu. Denn die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenheim führt zu Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden könnten. Die Frage der möglichen Pflegebedürftigkeit ist nicht relevant.
