Größere Wohnung bei Wahrnehmung des Umgangsrechts

(lifepr) Düsseldorf, 19.01.2011 – Das Jobcenter Dortmund lehnte eine Zusicherung für die Übernahme der Kosten einer 64 Quadratmeter großen Wohnung ab, weil der Umzug in eine neue Unterkunft nicht notwendig sei. Auf Antrag des arbeitslosen Vaters hat das SG Dortmund das Jobcenter Dortmund im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die begehrte Zusicherung zu erteilen. Zur Begründung führt das Gericht an, der Umzug in die größere Wohnung sei erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft mit einer Kaltmiete von 259,89 Euro seien angemessen. Es handelt sich bei dem Antragsteller und seiner Tochter um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, für die eine Wohnung von 40 Quadratmetern zu klein sei, erklären ARAG Experten die Entscheidung des Gerichts. Dies galt umso mehr, da es sich um einen Vater und eine elfjährige Tochter handelte, die ein zumindest kleines eigenes Zimmer benötigt (SG Dortmund, Az.: S 22 AS 5857/10 ER).