Kein Schadensersatz bei zu Unrecht erteiltem Hausverbot

(lifepr) Düsseldorf, 19.01.2011 – Eine Familie mit fünf Kindern besuchte zusammen mit einer Freundin regelmäßig bis zu fünf Mal in der Woche ein Schwimmbad in ihrer Nähe. Im August 2005 untersagte die Betreiberin dieser Schwimmanlage allen den Zutritt zu dem Bad für die Dauer eines Jahres mit der Begründung, die Familie habe sich nicht an die Anweisungen des Personals gehalten. Dagegen klagte die Familie und erhielt insoweit auch Recht. In der Zeit zwischen dem Hausverbot und dem Urteil wich die Familie zusammen mit ihrer Freundin für die regelmäßigen wöchentlichen Schwimmbadbesuche auf eine weiter entfernte Therme aus, da diese für Kinder vergleichbar geeignete Bademöglichkeiten mit Kinderbecken aufwies. Für diese Besuche entstanden Mehrkosten. Allein für die erhöhten Fahrtkosten errechnete die Familie mindestens 750 Euro, die sie nun von der Betreiberin des ersten Schwimmbades ersetzt bekommen wollte. Mit diesem Anliegen scheiterte die Familie jedoch vor Gericht, da für die Erstattung der Mehrkosten keine Anspruchsgrundlage besteht, erläutern ARAG Experten (AG München, Az.: 163 C 21065/09).