Nach aktuellen Untersuchungen geht die Zahl der Einbrüche seit einigen Jahren kontinuierlich in die Höhe. Für die Hausbesitzer ist es eine erschreckende Vorstellung: Sie erwischen den Täter auf frischer Tat. Doch nicht alles, was dann auf den ersten Blick nach Notwehr aussieht, ist aus rechtlicher Sicht auch erlaubt. Der Rechtsschutzversicherer D.A.S. geht deshalb mit gutem Beispiel voran und informiert seine Kunden, wie in diesem Fall vorzugehen ist, damit der Rechtsschutz erhalten bleibt. Wie die D.A.S. im letzten Rechtsschutzversicherung Test abgeschnitten hat, erfährt man auf http://www.rechtsschutzversicherungen-testsieger.de/das-rechtsschutzversicherung-test/
Kunden zeigen sich verunsichert
Der Rechtsschutzversicherer D.A.S. gehört zu den Gesellschaften mit der größten Macht auf dem Rechtsschutzmarkt. Verunsicherte Kunden hatten die Servicehotline kontaktiert, weil man nicht sicher war, welche Rechte ein Hausbesitzer hat, der einen Einbrecher auf frischer Tat ertappt. Erst kürzlich hatten nämlich Zeitungsberichte für Aufmerksamkeit gesorgt, nach denen ein Hausbesitzer von der Staatsanwaltschaft wegen Körperverletzung angezeigt wurde, weil er sich gegen einen Angriff verteidigt hatte. Doch der Begriff der Notwehr greift nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Notwehr ist streng definiert
Der Versicherer führt aus, dass man sich gegen einen rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Eigentum wehren darf, wobei man das mildeste Mittel wählen muss, das als verhältnismäßig angesehen wird. In Deutschland dürfte es also als nicht verhältnismäßige Notwehr betrachtet werden, einen Einbrecher zu erschießen. In den USA kommt so etwas dagegen häufiger vor. In Deutschland wäre das nur erlaubt, wenn der Einbrecher selbst die Waffe auf sein Opfer richtet. Die D.A.S. berichtet aber auch, dass es nicht zwangsläufig zu einem Strafurteil kommen muss, wenn die Grenzen der Notwehr überschritten sind. Der Notwehrexzess greift beispielsweise dann, wenn das Opfer unter Schock steht und deshalb völlig übertrieben reagiert. Dies kann als Entschuldigung gewertet werden, der Begriff der Notwehr wird dann weiter ausgelegt.
Der Maßstab der Verhältnismäßigkeit
Nach Ansicht des Rechtsschutzversicherers legt die deutsche Rechtsprechung sehr stark den Begriff der Verhältnismäßigkeit zugrunde, wenn es darum geht, eine Maßnahme des Hausbesitzers als rechtmäßig oder als Straftatbestand zu bewerten. Sofern sich der Besitzer mit ähnlichen oder vergleichbaren Mitteln wehrt wie der Einbrecher, dürfte dieser Maßstab gegeben sein. Wenn er allerdings mit anderen Mitteln oder mit großer körperlicher Gewalt auf den Einbrecher zugeht und auf ihn einschlägt, kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit leicht nicht mehr gewahrt sein. Fraglich ist auch, ob in solchen Fällen eine Überreaktion anerkannt wird. Hausbesitzer sind also gut beraten, trotz des offensichtlichen Schocks mit Augenmaß vorzugehen. Zwar darf man den Täter vertreiben, doch wenn es dabei zu großer körperlicher Gewalt kommt, kann das für den Besitzer der Immobilie nachteilig sein. Vor diesem Hintergrund ist die Verunsicherung der Versicherten verständlich, denn wenn ein Einbrecher erst einmal verletzt ist, besteht die große Gefahr, dass aus einem Einbruch eine Anzeige wegen Körperverletzung resultiert, die für den eigentlich geschädigten Besitzer noch zusätzlich von Nachteil ist.