(lifepr) Düsseldorf, 12.01.2011 – Die Kläger mieteten von der Beklagten eine Wohnung. Am 27.06.2005 schlossen die Parteien einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit ab. Das Mietverhältnis begann danach am 01.07.2005. Außerdem verzichteten die Parteien wechselseitig für vier Jahre ab Vertragsbeginn auf das ordentliche Kündigungsrecht. Sie sollten den Mietvertrag erstmals nach Ablauf des Vier-Jahres-Zeitraums mit der gesetzlichen Frist kündigen dürfen. Die Kläger kündigten das Mietverhältnis mit Schreiben vom 12.02.2009 zum Ablauf des 30.06.2009. Die Beklagte wies die Kündigung zurück – der BGH musste entscheiden. Die Wirksamkeit des vierjährigen Kündigungsausschlusses hängt nach dem BGH-Urteil entscheidend davon ab, ob es sich um eine formularmäßige Vereinbarung handelt. Denn der BGH hat entschieden, dass ein formularmäßiger Kündigungsausschluss wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn der Mieter dadurch gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsbeginns länger als vier Jahre an den Mietvertrag gebunden wird, erklären ARAG Experten. Daher dürfe vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden könne, ein Zeitraum von vier Jahren nicht überschritten werden (BGH, Az.: VIII ZR 86/10).