Laengere Verjaehrungsfristen bei sexuellem Missbrauch von Kindern

Berlin (pressrelations) –

Laengere Verjaehrungsfristen bei sexuellem Missbrauch von Kindern


Anlaesslich der ersten Beratung des SPD-Gesetzesentwurfs zur Verlaengerung der straf- und zivilrechtlichen Verjaehrungsvorschriften bei sexuellem Missbrauch von Kindern und minderjaehrigen Schutzbefohlenen erklaert die rechtspolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion Christine
Lambrecht:

Die SPD-Bundestagsfraktion will mit dem Entwurf laengere Verjaehrungsfristen bei sexuellem Missbrauch von Kindern einfuehren.

Wir helfen den Opfern, indem wir die Verjaehrungsfristen verlaengern. Damit loesen wir ein auch von den Opferverbaenden thematisiertes Hauptproblem.

Die strafrechtliche Verjaehrungsfrist beim sexuellen Missbrauch von Kindern und minderjaehrigen Schutzbefohlenen wollen wir auf 20 Jahre erhoehen. Dadurch werden sexuelle Missbrauchstaten einheitlich erst mit vollendetem achtunddreissigsten Lebensjahr des Opfers verjaehren.

Die zivilrechtliche Verjaehrungsfrist wollen wir auf 30 Jahre erhoehen. Damit haben Opfer sexuellen Missbrauchs Gelegenheit, noch bis zur Vollendung ihres einundfuenfzigsten Lebensjahres zivilrechtliche Ansprueche geltend zu machen.

Die bisherigen Verjaehrungsfristen machen es vielen Opfern unmoeglich, die Taeter juristisch zur Rechenschaft zu ziehen.
Denn in Kinderjahren missbrauchte Opfer koennen so massiv traumatisiert sein, dass sie als Erwachsene erst nach Jahrzehnten in der Lage sind, ihr Schweigen zu brechen.
Trauriger Beleg hierfuer ist die mittlerweile grosse Zahl aktuell bekannt gewordener Missbrauchsfaelle vor allem der sechziger, siebziger und achtziger Jahre in kirchlichen, aber auch in nicht konfessionell gebundenen Einrichtungen.

Viele Betroffene sind erst Jahrzehnte nach dem Missbrauch in der Lage, ihr Leiden und ihr Martyrium zur Sprache zu bringen. Dann aber sind die strafrechtlichen wie zivilrechtlichen Verjaehrungsfristen oftmals schon laengst abgelaufen. Die Straftaten koennen dann nicht mehr verfolgt werden und die Opfer ihre Zivilrechtsansprueche nicht mehr geltend machen.

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