(pressebox) Berlin, 21.04.2011 – Mit Änderung seiner Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof (BFH) nicht mehr daran fest, dass der steuermindernde Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen daran scheitert, dass die medizinische Indikation der zugrunde liegenden Behandlung durch ein amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen werden muss. Stattdessen sollen die Finanzgerichte den Abzug nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung treffen, also mangels medizinischer Sachkunde die Sachaufklärung regelmäßig durch die Erhebung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens durchführen. Damit kann der Steuerpflichtige grundsätzlich auch nachträglich die durchgeführten Maßnahmen überprüfen lassen und hierzu ein Sachverständigengutachten als Privatgutachten vorlegen. Es ging um den Abzug von Behandlungskosten einer Lese- und Rechtschreibschwäche. Alleine der Umstand, dass der Steuerpflichtige auf staatliche Transferleistungen, z.B. auf eine mögliche Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen, verzichtete, steht dem Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nicht entgegen.
