Neue Sozialversicherungs-Grenzwerte

(lifepr) Bad Schönborn, 22.01.2011 – Die Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2011 werden erstmals in einigen Bereichen sinken.

Die Bundesregierung hat kürzlich die Verordnung über die Sozialversicherungs-Rechengrößen 2011 beschlossen. Damit wird erstmals die Beitragsbemessungs-Grenze in der Krankenversicherung gesenkt.

Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sind die Löhne und Gehälter in den alten Bundesländern im Jahr 2009 um 0,39 Prozent gesunken. In den neuen Bundesländern stiegen sie allerdings um 0,84 Prozent. Insgesamt bedeutet das aber im Bundesdurchschnitt einen Rückgang um 0,24 Prozent.

In der Folge dieser Einkommensentwicklung wird erstmals auch die Beitragsbemessungs-Grenze in der Krankenversicherung sinken.

Umstieg in die private Krankenversicherung erleichtert

Die allgemeine Versicherungspflicht-Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung ist wie die Beitragsbemessungs-Grenze leicht rückläufig. Um knapp ein Prozent sinkt sie auf 49.500 Euro im Jahr.

Welcher Wert für was:

Beitragsbemessungs-Grenze:

Die Beiträge zur jeweiligen Sozialversicherung (Renten-, Kranken- Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) werden nur bis zu einer bestimmten Einkommensobergrenze erhoben, der sogenannten Beitragsbemessungs-Grenze. Wer mehr verdient, zahlt also nur für den festgelegten Wert einen entsprechenden Sozialversicherungs-Beitrag.

Versicherungspflicht-Grenze:

Die Versicherungspflicht-Grenze legt fest, bis zu welcher Höhe des jährlichen Bruttoarbeitsentgelts Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind. Wer mehr verdient und diese Grenze überschritten hat, kann sich freiwillig weiter in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern oder zu einer privaten Krankenversicherung wechseln.

Bezugsgröße:

Die Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittsentgelt aller gesetzlich Rentenversicherten des vorvergangenen Kalenderjahres. Sie spielt beispielsweise bei der Festlegung der Grenzwerte zur Familienversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei der Hinzuverdienstgrenze von Rentnern eine Rolle.

Die besondere Versicherungspflicht-Grenze für Altversicherte, die bereits am 31.12.2002 wegen Überschreitens dieser Grenze privat versichert waren, ist mit der Beitragsbemessungs-Grenze identisch und sinkt damit ebenfalls.

Ebenfalls neu: Bisher mussten gesetzlich Krankenversicherte drei Jahre in Folge die Versicherungspflicht-Grenze überschreiten, bevor der Wechsel in die private Krankenversicherung möglich war. Seit Januar 2011 ist diese Wartefrist abgeschafft. Ein Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung ist nun bereits bei einem einmaligen Überschreiten der jährlichen Versicherungspflicht-Grenze möglich.