Neue Spielregeln für Ärzte-Kooperation

(pressebox) Berlin, 09.03.2011 – Der Bewertungsausschuss hat in seiner Sitzung am 22. Dezember 2010 die Einführung neuer Zuschlagsregelungen für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) beschlossen. Bisher erhalten fach- und schwerpunktgleiche BAG und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe einen Zuschlag auf das RLV von zehn Prozent. Fach- und schwerpunktübergreifende BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten anderer Arztgruppen erhalten einen Zuschlag auf das RLV von fünf Prozent je Arztgruppe für maximal sechs Arztgruppen, für jede weitere Arztgruppe 2,5 Prozent, jedoch insgesamt höchstens 40 Prozent.

Ab Juli 2011 wird sich die Höhe des Zuschlags anhand des sogenannten Kooperationsgrades danach bemessen, wie stark die Ärzte tatsächlich miteinander zusammenarbeiten. Der Kooperationsgrad wird je Abrechnungsquartal in Prozent ermittelt und errechnet sich wie folgt:

Formel für Kooperationsgrad

Kooperationsgrad je Abrechnungsquartal in Prozent =

[(Summe der Arztfälle im Vorjahresquartal

geteilt durch Summe der Behandlungsfälle im Vorjahresquartal) – 1)] x 100

Je nach Art der Kooperation wird der Zuschlag dann wie folgt gewährt:

Nicht standortübergreifende fach- und schwerpunktgleiche BAG und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe erhalten auch weiterhin einen Zuschlag von zehn Prozent auf das RLV.

Standortübergreifende fach- und schwerpunktgleiche BAG und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe bekommen hingegen nur noch dann einen RLV-Zuschlag von zehn Prozent, wenn sie auch einen Kooperationsgrad von mindestens zehn Prozent erreichen.

Bei fach- und schwerpunktübergreifenden BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten, in denen mehrere Ärzte unterschiedlicher Arztgruppen tätig sind, wird das RLV gemäß dem in der nachstehenden Tabelle ausgewiesenen Anpassungsfaktor erhöht.

Anpassungsfaktor:

Kooperationsgrad in Prozent RLV-Zuschlag in Prozent

0 bis unter 10 0

10 bis unter 15 10

15 bis unter 20 15

20 bis unter 25 20

25 bis unter 30 25

30 bis unter 35 30

35 bis unter 40 35

über 40 40

Fazit: Von der neuen Regelung werden ärztliche Zusammenschlüsse profitieren, die auf eine tatsächliche Kooperation abzielen und nicht lediglich aus Honorarsteigerungsaspekten gegründet wurden.

Autorin: Anna Brix, Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München

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