Neuer Gesetzentwurf zum Pfändungsschutzkonto tritt in Kraft

Groß-Zimmern (pressrelations) –

Neuer Gesetzentwurf zum Pfändungsschutzkonto tritt in Kraft

(Groß-Zimmern, 1.Juli 2010). Laut einigen Studien sind alleine in Deutschland mehr als 3,4 Millionen private Haushalte überschuldet. Tendenziell steigen die Werte insbesondere bei jungen Bürgen ab einem Alter von 16 Jahren. Folgen von Überschuldungen sind neben Sachpfändungen oftmals auch Kontopfändungen, verbunden mit Existenzängsten. Seit 1.Juli 2010 gibt es für Bankkunden die Sicherheitsvariante eines Pfändungsschutzkonto. Kostenlosesgirokonto.com informiert ausführlich über die Bestimmung eines Pfändungsschutzkonto.

Bereits im September 2007 wurde ein Gesetzesentwurf zur Grundsicherung von überschuldeten Bürgern, mit Hilfe eines Pfändungsschutzkonto, eingereicht. Am 15. Mai 2010 stimmte der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zu. Somit gelang es bereits im Juni 2010 das Pfändungsschutzkonto deutschlandweit einzuführen. Das Pfändungsschutzkonto steht allen Kunden von Sparkassen und Banken frei zur Verfügung. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um ein eigenständiges Girokonto, sondern lediglich um das bereits bestehende Girokonto welches mit dem Vermerk P-Konto weitergeführt wird. Die Kontonummer bleibt hiervon allerdings unberührt. Das Pfändungsschutzkonto umfasst einen automatischen Pfändungsschutz in Höhe des gesetzlich geregelten Pfändungsschutzbetrages gemäß § 850c ZPO, welcher derzeit bei 985,15 Euro pro Monat liegt. Bei dem genannten Pfändungsschutzbetrag bleibt die Art der Einkünfte unbeachtet.

Nicht mehr nur Sozialleistungen sind von Pfändungen ausgeschlossen

Bislang waren lediglich Sozialleistungen, wie Kindergeld der Kinder, Arbeitslosengeld und Renten von einer möglichen Pfändung ausgeschlossen. Bei Führung eines Pfändungsschutzkonto können neben genannten Sozialleistungen auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bei der Berücksichtigung der Pfändungsfreiheitsgrenze berücksichtigt werden. Ebenso sind seit kurzem Geldschenke welche direkt auf das Girokonto überwiesen werden von einer Pfändung ausgeschlossen. Bei Bedarf kann die Pfändungsschutzgrenze des Pfändungsschutzkonto erhöht werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Schuldner unterhaltspflichtig ist und dies gegenüber seinem Kreditinstitut nachweisen kann.

Das Pfändungsschutzkonto erlaubt freie Verfügbarkeit auch für Schuldner

Vom Gesetz war es bislang vorgeschrieben, dass Schuldner welche mit einer Kontopfändung belastet sind, nicht frei über ihr Geld verfügen können, sondern anstelle dessen innerhalb von sieben Werktagen Sozialleistungen vollständig von ihrem Girokonto, über einen Mitarbeiter des Kreditinstitutes, abheben müssen. Sofern dies nicht geschehen ist, wurde das noch verfügbare Geld zur Pfändung freigegeben. Mit Hilfe des Pfändungsschutzkonto können die Schuldner nicht nur zeitweise, sondern auch über die 7-Tage-Frist hinaus frei über ihr Geld, welches unter der Pfändungsfreiheitsgrenze liegt, verfügen.

Sollte der Schuldner über einen Monat seinen verfügbaren, pfändungsfreien Betrag nicht vollständig verbrauchen, wird der Restbetrag auf den Folgemonat überschrieben. Im Folgemonat steht dem Schuldner dann neben dem generellen Pfändungsfreibetrag auch die Differenz aus dem letzten Monat zur Verfügung. Die Vorteile des Pfändungsschutzkonto für den Schuldner liegen auf der Hand. Mit Hilfe des Pfändungsschutzkonto erhalten Schuldner jeden Alters die gleichen Möglichkeiten, um auch im Falle einer Kontopfändung problemlos über ihr Girokonto zu verfügen und Geldtransaktionen zu veranlassen. Oftmals haben Kreditinstitute im Falle einer Kontopfändung das Girokonto des Schuldners gekündigt, auch dies geschieht seit Einführung des Pfändungsschutzkonto nicht mehr. Der Schuldner kann bei einer Pfändung weiterhin seinen Lebensunterhalt und die anfallenden laufenden Kosten sichern. Auch die sozialen und beruflichen Nachteile können mit einem Pfändungsschutzkonto aufgehoben werden. Das Pfändungsschutzkonto kann von jedem Girokontoinhaber eröffnet und genutzt werden.

Kostenlosesgirokonto.com hat sich intensiver mit den Regelungen des Pfändungsschutzkonto auseinander gesetzt und für Interessierte nützliche und hilfreiche Tipps bereitgestellt.

Andre Finzel
Am Schulacker
64846 Groß-Zimmern
Deutschland
kostenlosesgirokonto.com/pfaendungsschutzkonto

Tel: 06071-826438
Email: webpower123@hotmail.de