Novelle zu §§ 46 ff. EnWG verabschiedet!

Der Bundestag hat am 01.12.2016 die langerwartete Novelle zu §§ 46 ff. EnWG beschlossen (BT-Drs 18/10503). Nun muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren. Auf der Tagesordnung am 16.12.2016 ist eine Beschlussfassung derzeit noch nicht vorgesehen, so dass mit einem Inkrafttreten und einer Beschlussfassung erst Anfang nächsten Jahres zu rechnen ist. Weitere Änderungen sind nicht zu erwarten.

Tipps für Kommunen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Neuvergabe von Strom- und Gas-Konzessionsverträgen werden sich damit spätestens Anfang 2017 deutlich verändern. „Kommunen sollten sich jetzt schon auf die Neuregelungen einstellen,“ empfiehlt Rechtsanwältin Wibke Reimann von der Kanzlei BETHGE.REIMANN.STARI in Berlin. „Hierzu gehört, dass bei bevorstehenden Veröffentlichungen zum Auslaufen von Strom- und Gas-Konzessionsverträgen im nächsten Jahr unmittelbar auch eine Interessenbekundung abzufragen ist. Dies ist nicht grundsätzlich neu, jedoch kann nun der Beginn des Ausschreibungsverfahrens nicht mehr von der Veröffentlichung des Auslaufens von Konzessionsverträgen entkoppelt werden, wie dies in der Vergangenheit häufig der Fall gewesen sei,“ erläutert Rechtsanwältin Reimann.

Was ist gut?

„Positiv ist“, so Reimann, „dass der Gesetzgeber viele bisher strittige Punkte durch die Neuregelung entschärft hat.“ So hat der Gesetzgeber die Pflicht zur Herausgabe von Netzdaten konkretisiert und für die Ermittlung des Kaufpreises für die Netzübernahme den objektiven Ertragswert festgeschrieben. Reimann begrüßt insbesondere das neu eigenfügte Rügeregime mit abgestuften Fristen, welches nachträglich sogar in noch laufende Ausschreibungsverfahren implementiert werden kann. „Ob der nun vorgesehene Rechtschutz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren tatsächlich die richtige Verfahrensart ist, wird sich noch herausstellen müssen“, mahnt Reimann. „Denn es besteht eine Konkurrenz zum Nachprüfungsverfahren im Konzessionsvergaberecht.“

„Noch in letzter Minute hat der Gesetzgeber immerhin durch eine Begrenzung des Streitwerts für einstweilige Verfügungsverfahren zur Überprüfung von Ausschreibungsverfahren auf maximal 100.000 EUR dafür gesorgt, dass die ausschreibenden Kommunen von erheblichen Prozessrisiken entlasten werden,“ erläutert Reimann.

Was könnte besser sein?

Aus den Neuregelungen des Gesetzgebers zu den zulässigen Auswahlkriterien könnten sich aber weitere Rechtsunsicherheiten ergeben, befürchtet Reimann. Die Auswahlkriterien sollen zwar weiterhin an den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG ausgerichtet bleiben, die Gewichtung zueinander sei aber weiterhin unklar. Gerade durch die nun ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit der Kommunen örtliche Belange berücksichtigen zu dürfen, würden die bestehenden Rechtsunsicherheiten auf Seiten der Kommunen noch verschärft. Abzuwarten bleibt ob die Pflicht zur Fortzahlung von Konzessionsabgaben bis zur Umsetzung einer Netzübernahme für die Kommunen tatsächlich mehr Rechtssicherheit bringt, wenn ggf. eine Netzübernahme gerade wegen eines fehlerhaften Ausschreibungsverfahrens nicht umgesetzt werden konnte.

Insgesamt zieht Reimann aber ein positives Fazit. „Die Gesetzesnovelle sei als Schritt in die richtige Richtung grundsätzlich zu begrüßen.“

BETHGE.REIMANN.STARI steht mit derzeit 10 Rechtsanwälten nebst Notariat für Praxisnähe und umfassende Beratungskompetenz in den Kerngebieten Wirtschafts-, Energie- und Verwaltungsrecht.

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