(lifepr) Düsseldorf, 08.06.2011 – Im konkreten Fall wohnte Kläger in einem Pflegeheim. Teilweise erhielte er für seine Aufwendungen Erstattungen durch die Beihilfe und die Pflegepflichtversicherung- zusätzlich bestand eine private Pflegezusatzversicherung, aus dieser er ein monatliches Pflegegeld erhielt. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte die Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen, zog jedoch das erhaltene Pflegegeld ab. Die daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg.Letztendlich bestätigte der BFH die Entscheidung des Finanzamtes, so die ARAG Experten. Außergewöhnliche Belastungen sind demnach nur insoweit abziehbar, als der Steuerpflichtige die Aufwendungen endgültig selbst zu tragen hat. Deshalb müssen Kostenerstattungen entsprechend angerechnet werden (BFH, Az.: VI R 8/10).