Objektivierte Werbebotschaft

Werbemittel bezeichnet man unter anderem auch als Werbeartikel oder Werbegeschenke und sie dienen immer dem Zweck der Kundenbindung und der Kundenwerbung. Werbemittel werden als Geschenke an bestehende Kunden und Interessenten verteilt und sollen effektiv und dauerhaft Werbung für das Unternehmen machen, welches sie verteilt. Damit dieser Zweck erfüllt werden kann, sind Werbemittel daher immer nützliche Gegenstände, welche der Kunde oder Interessent in seinem Alltag verwenden kann. So können zum Beispiel Kugelschreiber, Feuerzeuge oder Kalender sehr gut als Werbemittel fungieren und sie werden garantiert häufig in die Hand genommen oder sonst wie gebraucht werden. Zu Werbezwecken sind auf den Oberflächen der Werbemittel dann Slogans oder Logos angebracht, um dem Kunden das Unternehmen jedes Mal wieder ins Gedächtnis zu rufen, wenn er den Gegenstand in die Hand nimmt oder ansieht. Werbemittel stellen demnach eine gestaltete, bzw. objektivierte Form der Werbebotschaft eines Unternehmens dar und zählen zu einem sehr bedeutenden Instrument des Marketings.

Man kann seine Werbemittel als Unternehmen sogar bedingt steuerlich absetzen. Der deutsche Gesetzgeber zahlt einem Unternehmen bis zu 35,- € im Jahr für jedes verschenkte Werbemittel, allerdings sind an die Auszahlung des Geldes auch einige Bedingungen geknüpft. So dürfen nur solche Unternehmen ihre Werbemittel steuerlich absetzen, die auch vorsteuerberechtigt sind. Dies gilt für die meisten Einzelpersonen und Gesellschaften aus den Bereichen Industrie, Gewerbe oder Handel, aber zum Beispiel nicht für Ärzte oder Versicherungsvertreter. Sie haben zwar durchaus auch die Möglichkeit, ihre Werbemittel bei der Steuer anzugeben, müssen aber die 35,- € Grenze als brutto rechnen, während alle anderen diese als Nettogrenze rechnen dürfen und dadurch viel mehr Geld zurückerhalten können. Wenn ein Unternehmen sich dazu entscheidet, Werbemittel zu verwenden, die über dieser 35,- € Grenze liegen und die demnach höherwertiger sind, dann kann es die Ausgaben hierfür nicht als Betriebsausgaben rechnen und ist nicht mehr berechtigt, eine Rückzahlung zu erhalten.