Pongs & Zahn AG stellt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

(lifepr) Dieburg, 14.01.2011 – Damit sind nach der HPE AG und der Cargofresh AG ein weiteres Unternehmen, dessen Beteiligungen von der Anlageberatungsgesellschaft Driver & Bengsch / Accessio Wertpapierhandelshaus AG vermittelt wurden, von der Insolvenz betroffen.

Überraschend ist die Insolvenz des Unternehmens, dessen Geschäftstätigkeit nach eigener Darstellung u.a. in der Beteiligung an anderen Unternehmen und der Verwaltung von Vermögen bestand, aber keineswegs. Die Pongs & Zahn AG hatte bereits seit mehreren Monaten mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen und daher versucht, die Rückzahlungsverpflichtung und die Ausschüttungen aus den von ihr emittierten Anleihen durch die Einberufung von mehreren Gläubigerversammlungen zu verschieben.

Für die betroffenen Anleger gibt es nun zwei Ansatzpunkte, um den ihnen entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen. Zum einen können die Anleihegläubiger ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden, sofern ein solches Verfahren eröffnet wird. Zum anderen kommen für die Geschädigten Schadensersatzansprüche gegen die Anlageberater, die die Unternehmensbeteiligungen vermittelt haben, in Betracht. Dies gilt dann, wenn dem Erwerb der Anleihe ein Beratungsgespräch vorausgegangen ist, in dem der Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden ist.

„Das Landgericht Itzehoe hat mit der Accessio AG bereits eine Beratungsgesellschaft wegen der Nichtaufklärung über die den Genussscheinen der Pongs & Zahn AG immanenten Risiken zu Schadensersatz verurteilt“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., „Anleger, die ebenfalls nicht auf diese Risiken, insbesondere die des Totalverlustrisikos, hingewiesen wurden, sollten daher ihre Ansprüche anwaltlich prüfen lassen.“

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Pongs & Zahn AG“ anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.01.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.