(lifepr) Düsseldorf, 27.01.2011 – Stirbt der Käufer nach Vertragsabschluss, gehen sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an die oder den Erben über, also insbesondere die Pflicht zur Kaufpreiszahlung. Hier ist aber Vorsicht angebracht. Es gibt einige unseriöse Anbieter, die dem oder den Erben Verträge unterschieben wollen. Es wird dann behauptet, der Verstorbene habe noch dies oder das bestellt. Hier sollte man sich entsprechende Belege zeigen lassen und im Zweifel einen Vertragsschluss bestreiten und hilfsweise den Vertrag widerrufen. Der Erbe kann ggf. auch Auskunft über Passwörter des Verstorbenen verlangen. Die Erbenstellung sollte der anderen Vertragspartei nachgewiesen werden, z.B. durch einen Erbschein. Diesen erteilt das Nachlassgericht auf Antrag.