Reiserecht – Das Reiseprospekt

Was sind die Anforderungen an ein Reiseprospekt?

Wenn ein Reiseveranstalter ein Reiseprospekt erstellt, dazu zählen Prospekte im eigentlichen Sinne, Kataloge, Broschüren, Websites und auch Werbe-Videos, gibt es bestimmte Vorschriften, die in der BGB-Info-Verordnung stehen. Die BGB-Info-Verordnung ist eine Konkretisierung des Paragraphen 651a-m im BGB. Zum einen gibt es die so genannte Prospektwahrheit. Zur Prospektwahrheit zählt unter anderem die Richtigkeit, das heißt, alle Angaben die der Reiseveranstalter im Reiseprospekt nennt, müssen zutreffen. So darf der Reiseveranstalter keine unzutreffenden Angaben machen und verwendete Fotos müssen das tatsächliche Hotel bzw. Beförderungsmittel darstellen. Ebenfalls zur Prospektwahrheit gehört die Vollständigkeit. Hierbei ist es wichtig, dass der Reiseveranstalter dem Urlauber keine Beeinträchtigungen verschweigt. Allerdings ist es schwer abzugrenzen, wie weit die Offenbarungspflicht geht. Generell gilt: Je intensiver und häufiger die Beeinträchtigung ist, desto eher ist sie zu offenbaren. Ein weiterer wichtiger Bestandteil der BGB-Info-Verordnung bezüglich des Reiseprospektes ist die Prospektklarheit. Bei einem Reiseprospekt ist es wichtig, dass bestimmte Informationen richtig platziert sind, wie zum Beispiel Beeinträchtigungen. Diese Informationen gehören in den Hauptteil und nicht in den abgetrennten Preisteil. Des Weiteren darf keine irreführende Sprache, keine irreführenden Bilder oder eine inhaltliche Irreführung angewendet werden. Unzulässige Angaben bezüglich einer Kurzreise sind zum Beispiel „Das Hotel ist ein aufstrebendes Hotel“. Oft bedeutet dies, dass es bisher unterentwickelt ist und es noch einige Baustellen gibt.

Was sind die Pflichtangaben in einem Reiseprospekt?

Reiseveranstalter müssen bei der Erstellung eines Reiseprospektes darauf achten, dass alle Pflichtangaben gemacht wurden. Zu den Pflichtangaben zählt unter anderem der Reisepreis. Es muss angegeben sein, wie hoch der zu zahlende Betrag ist, wann und in welcher Höhe eine Anzahlung gemacht werden muss und wann der Restbetrag fällig ist. Die nächste Pflichtangabe im Reiseprospekt sind genaue Angaben zur Reise. Das bedeutet, es müssen Informationen über den Bestimmungsort, das Transportmittel, Unterbringung (Art, Lage, Kategorie, Hauptmerkmale) und Verpflegung gegeben werden. Als letztes muss es Angaben über die rechtliche Voraussetzungen geben. Dazu zählen Pass- und Visumserfordernisse, gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. Impfungen) und erforderliche Mindestteilnehmerzahl.

Was sind die Folgen bei Verstoß gegen diese Vorgaben?

Wenn der Reiseveranstalter gegen diese Vorschriften verstößt, gibt es verschiedene Rechtsfolgen. Zuerst kann er durch Wettbewerber oder durch Verbraucherschutzverbände abgemahnt werden, sollte diese Abmahnung allerdings erfolglos sein, ist der nächste rechtliche Schritt die Unterlassungsklage. Es ist außerdem möglich, dass der Reiseveranstalter sich schadensersatzpflichtig gegenüber seinen Wettbewerbern gemacht hat, da zum Beispiel einige Kunden ihren Kurzurlaub durch falsche Werbung bei ihm statt bei der Konkurrenz gebucht haben. Es ist aber schwer, diesen Schaden nachzuweisen. Sehr viel wahrscheinlicher ist es, dass der Reisende seine Gewährleistungsansprüche geltend macht, insbesondere Minderung des Reisepreises.