Häufiger als gedacht treten Reisemängel bei einer Pauschalreise auf. Ein Reisemangel liegt vor insofern die angegebenen Leistungen der Reisebestätigung bzw. des Reiseprospektes nicht den erhaltenen Leistungen entspricht. Zusätzlich ist zu beachten, dass man zwischen einer Unannehmlichkeit und einem tatsächlichen Mangel differenzieren muss. Eine bloße Unannehmlichkeit könnte beispielsweise das Nichteinhalten der Nachtruhe im Hotel oder ein verspäteter Abflug von bis zu fünf Stunden sein. Ob es sich bei der persönlichen Beschwerde um einen Reisemangel oder eine bloße Unannehmlichkeit handelt, ist in sogenannten Reisemängeltabellen ersichtlich. Prinzipiell wird das Bestehen eines Reisemangels subjektiv von einem Richter beurteilt. Insofern Sie sich zusätzliche Information bezüglich eines Reisemangels einholen möchten, können sie dies gerne unter dem §651d, BGB.
Die vorgehensweise bei einer mangelhaft erscheinenden Pauschalreise sieht wie folgt aus. Zunächst muss eine Mängelanzeige bei der örtlichen Reiseleitung getätigt werden. Unterdessen ist es notwendig den Mangel zu beschreiben sowie einen Beweis für diesen darzulegen. Der Hotelier ist hierbei lediglich der richtige Ansprechpartner, insofern er von dem Reiseveranstalter als solcher benannt wurde. Im Anschluss an eine Mängelanzeige, ist der Reiseveranstalter verpflichtet den Mangel zu beseitigen. Setzen Sie diesbezüglich eine Frist von wenigen Stunden.
Wird der Mangel seitens des Reiseveranstalters nicht behoben, gibt es die Möglichkeit der Selbstabhilfe. Das bedeutet, dass Sie den Mangel in Eigenregie beheben lassen. Ungewiss zu sehen ist die Rechtssprechung des Richters im Nachhinein. Verkündet dieser, dass es sich lediglich um eine bloße Unannehmlichkeit handelt, hat der Reisende keinen Anspruch auf Entschädigung und bleibt auf den Kosten für z.B. Reparaturarbeiten sitzen.
Insofern der Mangel nicht umgehend behoben werden kann, muss der Veranstalter dem Reisenden für die restliche Reise einen Aufenthalt in einem gleichwertigen Hotel (Kategorie, Art, Lag) ermöglichen.
Im Anschluss an die Reise hat der Reisende einen Monat die Möglichkeit, die gemeldeten Mängel anzuzeigen. Wird die Frist überschritten, verfallen die Ansprüche auf eine Entschädigung. Bei einem Mangel während der Reise kann ein Ansprach auf Minderung des Reisepreises geltend gemacht werden. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der subjektiven Beurteilung des Richters sowie der Reisemängeltabelle.