Rentenabschlag bei Erwerbsminderungsrente Verfassungsgemäß

Kassel (pressrelations) –

Rentenabschlag bei Erwerbsminderungsrente Verfassungsgemäß

Wer vor dem 63. Lebensjahr eine gesetzliche Ewerbsminderungsrente bezieht, muss Rentenkürzungen (Rentenabschläge) in Kauf nehmen. Für jeden Monat vor Vollendung des 63. Lebensjahres bedeutet das einen Abschlag von 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens einen Abschlag von 10,8 Prozent.

Dieser Rentenabschlag ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das stellte das Bundesverfassungsgericht jüngst in seinem Beschluss vom 11. Januar 2011 fest und wies zwei diesbezügliche Verfassungsbeschwerden als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist mit diesem Rentenabschlag weder ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum noch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Benachteiligungsverbot verbunden.

Wie der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mitteilt, ist die vorliegende Entscheidung auch für die Alterssicherung der Landwirte von großer Bedeutung. Denn dort gibt es eine vergleichbare Kürzungsregelung, die ebenfalls zu einem Rentenabschlag bei den Erwerbsminderungsrenten führen kann. Auch gegen diese Kürzungsregelung ist seit kurzem eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Der Spitzenverband erwartet, dass das Bundesverfassungsgericht auch in diesem Beschwerdeverfahren die Verfassungsmäßigkeit der Regelung feststellen wird.

Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
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