(lifepr) Düsseldorf, 13.01.2011 – Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungs-Verbot, wenn sie so formuliert ist, dass nur ein junger Bewerber gesucht wird. Ein heute 52-jähriger Jurist hatte sich auf eine Stellenanzeige beworben. Darin wurde „zunächst auf ein Jahr befristet ein(e) junge(r) engagierte(e) Volljurist(in)“ gesucht. Ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden, wurde dem Mann trotz seiner unbestreitbaren Qualifikation eine 33-jährige Bewerberin vorgezogen. Er verklagte das Unternehmen wegen einer offenkundig unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 25.000 Euro sowie eines Schadenersatzes in Höhe eines Jahresgehalts und erzielte damit einen Teilerfolg. Nach Überzeugung des Bundesarbeitsgerichts hat die Stellenausschreibung der Beklagten gegen § 11 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) verstoßen. Danach muss eine Stellenausschreibung so formuliert werden, dass sie … nicht gegen § 7 AGG in Verbindung mit § 1 AGG verstößt, der unter anderem eine Benachteiligung wegen des Alters eines Bewerbers verbietet. ARAG Experten erläutern: Abgesehen von wenigen Ausnahmen muss eine Stellenausschreibung altersneutral formuliert werden. Die Richter sahen die Formulierung in der Stellenausschreibung als Indiz dafür, dass der Kläger tatsächlich wegen seines Alters nicht eingestellt wurde. Gleichwohl wurde dem Kläger nur eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts zugesprochen. Denn letztlich konnte er nicht beweisen, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl tatsächlich von der Beklagten eingestellt worden wäre (BAG, Az.: 8 AZR 530/09).
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