Strafbarkeit von Nazi-Verherrlichung

München (pressrelations) –

Strafbarkeit von Nazi-Verherrlichung

Joachim Herrmann: „Bundesverfassungsgericht setzt starkes Zeichen gegen Nazi-Verherrlichung ? Signalwirkung über den Einzelfall hinaus“

Innenminister Joachim Herrmann begrüßt es nachdrücklich, dass das Bundesverfassungsgericht heute die Strafbarkeit der Nazi-Verherrlichung für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat: „Das Bundesverfassungsgericht hat heute ein starkes Zeichen gegen die Verherrlichung des Nationalsozialismus und seiner Gräueltaten gesetzt. Es ist unmissverständlich klar: Der demokratische Rechtsstaat kann sich kraftvoll gegen nationalsozialistische Wirrköpfe und ihr gefährliches Gedankengut wehren. Der im Jahr 2005 konkret für Nazi-Aufmärsche in das Strafgesetzbuch eingeführte Volksverhetzungs-Paragraph ist mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit vereinbar. Mir zeigt das, dass wir bei der Bekämpfung des Nationalsozialismus und Rechtsextremismus durchaus Handlungsspielräume haben, die wir konsequent nutzen müssen. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hat daher für mich über das Verbot der Wunsiedler Heß-Gedenkmärsche hinaus Signalwirkung.“

Anlass des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts war eine am 20. August 2005 in der Stadt Wunsiedel angemeldete Veranstaltung mit dem Thema „Gedenken an Rudolf Heß“. Die geplante Versammlung wurde von den zuständigen Behörden auf Grundlage des damals geltenden Versammlungsgesetzes des Bundes und Paragraph 130 Absatz 4 Strafgesetzbuch verboten. Nach dieser Norm handelt strafbar, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

An diese Norm knüpft das im August 2008 in Kraft getretene Bayerische Versammlungsgesetz an. Es hat in Art. 15 Absatz 2 weiter gehende Beschränkungsmöglichkeiten für rechtsextremistische Versammlungen geschaffen. Herrmann sieht in dem heutigen Beschluss die Verfassungsmäßigkeit dieser bayerischen Regelungen bestätigt: „Kernanliegen unseres bayerischen Versammlungsgesetzes ist es, rechtsextremistische Umtriebe zu bekämpfen.“

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