Taxistand auf dem Hotelgrundstück – eingeschränktes Hausrecht

(lifepr) München/Berlin, 20.12.2010 – Hotels stimmen immer wieder zu, dass auf ihrem Grundstück ein Taxistand errichtet wird sowie die entsprechenden Straßenschilder aufgestellt werden. Durch diese Zustimmung ist ihr eigenes Hausrecht eingeschränkt. Sie können einem Taxifahrer nicht untersagen, den Taxistand anzufahren. Dies ist nur möglich, wenn ein sachlicher Grund, wie die Störung des Hotelbetriebs, vorliegt, entschied das Landgericht München I am 27. Oktober 2009 (AZ: 13 S 9552/09), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Die Beklagte betreibt ein Hotel und hat der Anordnung eines Taxistands sowie der Aufstellung der entsprechenden Straßenschilder (Taxistandplatz, Halteverbot) auf ihrem Grundstück zugestimmt. Gäste stellten gelegentlich ihre Autos auf dem Taxistandplatz ab. Ein Taxifahrer beschwerte sich darüber lautstark und rief die Polizei. Die Hotelbetreiberin erteilte dem Taxifahrer Hausverbot mit der Folge, dass er nicht mehr den Taxistandplatz anfahren sollte. Dagegen klagte er.

Nachdem der Taxifahrer vor dem Amtsgericht noch gescheitert war, war seine Berufung vor dem Landgericht erfolgreich. Nach Ansicht der Richter hat die Hotelbetreiberin durch die Zustimmung der Errichtung eines Taxistandplatzes nicht mehr ein absolutes, sondern nur noch ein eingeschränktes Hausrecht. Sie habe hier einem unbeschränkten Kreis von Taxiunternehmen den Zugang zu dem Taxistandplatz zu ermöglichen. Dadurch habe der Kläger einen Anspruch, diesen Taxistandplatz in der üblichen Weise zu nutzen. Auch die Beschwerde über die Hotelgäste, die auf dem Taxistand parkten, stelle keinen Grund dar, ein Hausverbot zu erteilen, da der Betriebsablauf des Hotels nicht gestört ist. Schließlich müssten sich alle, auch die Hotelgäste, an das Halteverbotsschild halten. Überdies stelle es eine Beeinträchtigung der Berufsausübung der Taxifahrer dar, wenn ihre Taxistandplätze tatsächlich nicht nutzbar seien, weil sie von Hotelgästen zugeparkt werden. Es koste Zeit und Geld, einen Taxistandplatz anzufahren, daher müsse dieser auch erreichbar sein. Dem Umstand, dass die Hotelgäste teilweise Ausländer wären und die Schilder nicht kennen würden, könne das Hotel dadurch Rechnung tragen, dass das Servicepersonal an der Rezeption die Gäste entsprechend freundlich darauf hinweist. Diese Hinweise seien zumutbar, weil einerseits der Taxistandplatz auch und gerade im Interesse der Beklagten eingerichtet wurde, um den Hotelgästen einen entsprechenden Service anbieten zu können. In jedem Fall sei die Auffassung falsch, dass die Beklagte den Taxistandplatz ihren Hotelgästen als Parkplatz zur Verfügung stellen könne.

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