Verspätungen bei Eis und Schnee

(pressebox) Saarbrücken, 21.12.2010 – Der Winter hat uns zurzeit fest im Griff: Gerade morgens haben viele Arbeitnehmer ein Problem, pünktlich an ihren Arbeitsplatz zu kommen. Die Frage ist, wer das Risiko des Zuspätkommens trägt: Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsrecht vorleistungspflichtig, d. h. er erhält seinen Lohn für eine getane Arbeitsleistung. Wenn es aber ausnahmsweise dem Arbeitnehmer unmöglich ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen, dann erhält er trotzdem seinen Lohn ohne eine entsprechende Arbeitsleistung. Dies ist z. B. der Fall bei einer Erkrankung, die es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, seine Arbeitspflicht an seinem Arbeitsplatz zu erfüllen. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer wegen Schnee und Eis auf den Straßen zu spät kommt. Das Bundesarbeitsgericht spricht in diesen Fällen von einem durch witterungsbedingte Verkehrsverhältnisse bestehendem Wegerisiko. Dieses Wegerisiko trägt weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer. D. h.: Der Arbeitnehmer muss nach der Gesetzeslage nicht nacharbeiten, der Arbeitgeber muss aber auch keinen Lohn zahlen. In vielen Arbeitsverträgen ist deshalb geregelt, dass die in Folge eines Wegerisikos verpasste Arbeitszeit nachgearbeitet werden muss. Die Arbeitszeitgrenzen dürfen dabei jedoch nicht überschritten werden. Vorsicht: Die schlechte Wetterlage ist nicht immer ein „Entschuldigungsgrund“ für zu spätes Erscheinen am Arbeitsplatz. Ist dem Arbeitnehmer erkennbar, dass es aufgrund der schlechten Witterung zu Verspätungen im Anfahrtsweg kommen kann, so ist ihm zuzumuten, dass er sich auf eine längere Anfahrtszeit einstellt und dementsprechend früher losfährt.