(pressebox) Trier, 09.02.2011 – Im vorliegenden Fall handelt die Beklagte mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen. Im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit bietet sie „bereits benutzte“ Lizenzen für Programme ihrer Kunden an. Im betreffenden Fall konnten die Kunden, nach Erwerb der „gebrauchten“ Lizenz, diese von der Internetseite der Klägerin auf einen Datenträger herunterladen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Beklagte dadurch, dass sie die Käufer „gebrauchter“ Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Programme zu vervielfältigen, das Urheberrecht an diesen Programmen verletze.
Da der BGH hierzu keine eindeutige Entscheidung treffen konnte wurde der Fall zur Vorabentscheidung an den EuGH übergeben.
Eine der Hauptfragen, die sich dem BGH stellten war, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine „gebrauchte“ Softwarelizenz erworben hat, als „rechtmäßiger Erwerber“ des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist.
Eine ausführliche Beschreibung des Sachverhalts sowie weitere Informationen finden Sie unter: http://www.wfeb.de/newsarchiv/?newsId=130.