(pressebox) Trier, 26.01.2011 – Am 26.01.2011 hat der BFH ein Urteil zum Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben veröffentlicht. Im vorliegenden Fall ging es um den Handel mit Mobiltelefonen. Die Ware wurde dabei zum Teil von Italien nach Österreich und wieder zurück nach Italien verbracht, teilweise verblieb sie aber auch in Italien.
Für den innergemeinschaftlichen Erwerb wurde gegenüber italienischen Lieferanten eine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet. Der Vorsteuerabzug wurde der Klägerin verwehrt.
Kernaussage des Urteils ist, dass der Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs der Ort ist, in dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung des Versands an den Erwerber befinden. Wird jedoch eine Besteuerung im Land des Empfängers nicht nachgewiesen, gilt das Gebiet des Mitgliedstaates als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs, in dem die verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde. Ohne diesen Nachweis besteht auch kein Recht auf Vorsteuerabzug.
Eine ausführliche Zusammenfassung finden Sie unter: http://www.wfeb.de/newsarchiv/?newsId=126.