Reparaturwerkstatt darf nicht mit VW-Bildmarke werben

(lifepr) Düsseldorf, 04.05.2011 – Die ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, hat in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der Volkswagen AG verwendet. Hierin hat der Bundesgerichtshof eine Verletzung der eingetragenen Marke bejaht. Die beklagte ATU GmbH hat mit der in ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke der Volkswagen AG ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet. Dadurch hat sie die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt, erläutern ARAG Experten. Denn mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Volkswagen AG ist ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwäche. Die ATU GmbH hätte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen „VW“ oder „Volkswagen“ zurückgreifen können und war nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen (BGH, Az.: I ZR 33/10).