(lifepr) Düsseldorf, 04.05.2011 – Der Internetnutzer hatte eine Reise nach Dubai, die eigentlich 4.726 Euro kosten sollte, im Internet bei einem Reiseveranstalter für lediglich 1.392 Euro gebucht. Das Reiseunternehmen berief sich auf einen Softwarefehler und focht den Vertrag an. Der Kunde klagte und verlangte u.a. Ausgleichsansprüche und berief sich auf den im Internet geschlossenen Vertrag. Der zuständige Richter beim Amtsgericht München wies die Klage weitgehend ab. Insbesondere wurden die geltend gemachten Ausgleichsansprüche abgelehnt. Denn unabhängig von der Wirksamkeit der Anfechtung könne sich der Kläger jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf den per Internet geschlossenen Vertrag berufen. Der angenommene Preis belaufe sich lediglich auf etwa 30 Prozent des regulären Gesamtpreises. Damit habe ein ohne weiteres erkennbares Missverhältnis zur angebotenen Leistung bestanden. Der Kläger hätte sich diesbezüglich auch einfach durch andere Quellen im Internet, durch Reiseprospekte oder Fernsehsendungen informieren können. Wenn er sich dennoch auf den geschlossenen Vertrag beruft, handelt er rechtsmissbräuchlich, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 163 C 6277/09).